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  • 09.05.2025 · IWW-Abrufnummer 248050

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 07.02.2025 – 3 ORbs 11/25 - 122 SsBs 2/25

    1. Wird gegen den Betroffenen erst nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt, so steht auch dies dem sog. Erstverbüßerprivileg entgegen (§ 25 Abs. 2a Alt. 2 StVG).

    2. Liegen zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung weniger als zwei Jahre, besteht für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich kein Anlass, die tat-richterliche Bewertung, das durch die BKatV indizierte Fahrverbot sei noch erforder-lich, zu beanstanden.

    3. Sieht der Tatrichter vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer ab, so bedarf dies gegebenenfalls einer Bewertung, ob der Betroffene oder sein Verteidiger die-sen Zeitablauf zu „vertreten“ haben. Ergaben sich Verzögerungen etwa aus ab-redewidrigem Verteidigerverhalten, so bedürfte das Absehen vom Fahrverbot einer eingehenden Begründung (nicht tragend).


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    VorschriftenStVG § 25 Abs. 2a