Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Beharrlicher Verstoß und Erhöhung der Geldbuße

    Erfolgt die Verhängung eines Fahrverbots auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BKatV, weil der Betroffene bereits in der Vergangenheit einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, so müssen die Urteilsfeststellungen aussagekräftige Angaben zu den früheren Verstößen, insbesondere zum Datum der Tatbegehung und zur Höhe der überschrittenen Geschwindigkeit, enthalten, um dem Rechtsbeschwerdegericht das Prüfen der Voraussetzungen zu ermöglichen (OLG Zweibrücken 7.11.13, 1 Ss Bs 36/13, Abruf-Nr. 140659).

     

    Praxishinweis

    Die Ausführungen des OLG zur Feststellung eines beharrlichen Fehlverhaltens entsprechen der h.M. in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BayObLG zfs 04, 138; OLG Bamberg VA 06, 68; Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 1019). Von Interesse sind aber die Aussagen zu einer etwaigen Erhöhung der Geldbuße. Das OLG weist ausdrücklich darauf hin, dass, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV in einer neuen Hauptverhandlung bejaht werden, trotz der damit verbundenen Indizierung einer groben Pflichtverletzung i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG (vgl. z.B. OLG Hamm DAR 02, 276; NJW 04, 172; OLG Rostock zfs 04, 480; s. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25 StVG, Rn. 19 m.w.N.) zu prüfen ist, ob der vom Gesetzgeber mit der Ahndung der Ordnungswidrigkeit angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Der Hinweis ist zwar auch nicht neu, es hatte aber schon länger kein OLG mehr die Prüfung beim AG eingefordert.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 66 | ID 42548622