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  • 12.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140659

    Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 07.11.2013 – 1 SsBs 36/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Zweibrücken

    07.11.2013

    1 Ss Bs 36/13

    Tenor:

    1.

    Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
    2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

    Gründe

    I.

    Nach den Urteilsfeststellungen hat die Verwaltungsbehörde gegen die Betroffene wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h eine Geldbuße von 80,-- EUR verhängt. Nach rechtzeitigem Einspruch hat das Amtsgericht Kaiserslautern die Betroffene mit Urteil vom 15. Mai 2013 zu einer Geldbuße in derselben Höhe verurteilt und ihr - unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG - zudem für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

    Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

    II.

    Das Rechtsmittel ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache erweist es sich als teilweise begründet.

    1. Soweit die Verfahrensrüge erhoben wurde, genügt diese allerdings nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO.

    Bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages müssen Art und Inhalt des Antrages, der Inhalt eines ergangenen Ablehnungsbeschlusses und die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mitgeteilt werden. Die den Mangel begründenden Tatsachen müssen dabei so genau und vollständig bezeichnen werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (Senat, Beschluss vom 7.5.2010 - 1 Ss Bs 8/10 m.w.N.). Hieran fehlt es. Die Betroffene hat versäumt, die Art ihres Beweisantrages darzulegen. Ihren Ausführungen ist lediglich zu entnehmen, dass sie einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu gestellt hat, dass die Lichtprofile nicht übereinstimmen. Ob es sich dabei um einen bedingten oder unbedingten Antrag, einen Hilfsbeweisantrag oder einen Eventualbeweisantrag gehandelt hat, wird nicht mitgeteilt. Ihr Vortrag erschöpft sich zudem in der Darstellung der von ihr vertretenen, abweichenden Rechtsauffassung; Tatsachen werden insoweit nicht mitgeteilt.

    2. Allerdings war auf die Sachrüge (§§ 337 Abs. 1 StPO) hin der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Insoweit hat das Rechtsmittel zumindest einen vorläufigen Erfolg.

    a) Zunächst konnte das Urteil insoweit keinen Bestand haben, als das Amtsgericht ein Fahrverbot gegen die Betroffene verhängt hat. Es ist anhand der Urteilsgründe für das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollziehbar, ob die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Nebenfolge vorgelegen haben. Es kann zwar angesichts der im Urteilstenor aufgeführten Vorschriften (§§ 24, 25 Abs. 2a StVG) i. V. m. den Ausführungen unter I. davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht aufgrund der erneuten - rechtsfehlerfrei festgestellten - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot als indiziert angesehen hat (§ 4 Abs. 2 S. 2 BKatV). Indessen stellen die zu der früheren Verfehlung getroffenen Feststellungen keine tragfähige Grundlage dar um zu prüfen, ob das Recht insoweit richtig angewendet worden ist. Zutreffend weist die Betroffene darauf hin, dass ein Fahrverbot nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

    b) Damit konnte auch die festgesetzte Geldbuße nicht bestehen bleiben. Denn für den Fall, dass das Amtsgericht aufgrund von in einer erneuten Hauptverhandlung ergänzend getroffenen Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV bejaht, wird es trotz der damit verbundenen Indizierung einer groben Pflichtverletzung i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (vgl. Senat, Beschluss vom 5.3.2010 - 1 Ss Rs 1/10 m.w.N.) zu prüfen haben, ob der vom Gesetzgeber mit der Ahndung der Ordnungswidrigkeit angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann (Senat, a.a.O. m.w.N., Kammergericht, Beschluss vom 10.2.1997 - 2 Ss 326/96 - 3 Ws (B) 622/96, 3 Ws (B) 622/96, 2 Ss 326/96,- [...]). Auch wenn im Hinblick auf das Regel-Ausnahmeverhältnis für die Einzelfallprüfung, ob ein Fahrverbot zu verhängen ist oder nicht, nur noch eingeschränkt Raum ist (vgl. BGH NZV 1992, 286; BayObLG NZV 1994, 327; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37; OLG Oldenburg NZV 1993, 198), kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht zu diesem Ergebnis gelangt.

    3. Die dem Rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden Feststellungen konnten hingegen bestehen bleiben; insoweit lässt das angefochtene Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit sie Lücken aufweisen (s. hierzu oben), können diese aufgrund einer ergänzenden Beweisaufnahme geschlossen werden. Dasselbe gilt insoweit, als ggf. zu erörtern sind wird, ob außergewöhnliche Härten oder eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände begründet sind, die der Verhängung eines Fahrverbotes entgegenstehen könnten.

    III.

    Die Zurückverweisung der Sache erfolgt abweichend von § 354 Abs. 2 StPO gem. § 79 Abs. 6 OWiG an das Ausgangsgericht, so dass erneut die bisher im ersten Rechtszug amtierende Richterin entscheiden kann. Wegen der andersartigen und weniger bedeutsamen Rechtsfolgen, um die es im Bußgeldverfahren geht, ist es nicht notwendig, dass ein anderer Tatrichter die Überprüfung vornimmt, wie dies im Strafverfahren der Fall ist (Senat, Beschluss vom 7. März 2011 - 1 SsBs 6/11 m.w.N.).

    Tenor:

    1.

    Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
    2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

    Gründe

    I.

    Nach den Urteilsfeststellungen hat die Verwaltungsbehörde gegen die Betroffene wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h eine Geldbuße von 80,-- EUR verhängt. Nach rechtzeitigem Einspruch hat das Amtsgericht Kaiserslautern die Betroffene mit Urteil vom 15. Mai 2013 zu einer Geldbuße in derselben Höhe verurteilt und ihr - unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG - zudem für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

    Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

    II.

    Das Rechtsmittel ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache erweist es sich als teilweise begründet.

    1. Soweit die Verfahrensrüge erhoben wurde, genügt diese allerdings nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO.

    Bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages müssen Art und Inhalt des Antrages, der Inhalt eines ergangenen Ablehnungsbeschlusses und die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mitgeteilt werden. Die den Mangel begründenden Tatsachen müssen dabei so genau und vollständig bezeichnen werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (Senat, Beschluss vom 7.5.2010 - 1 Ss Bs 8/10 m.w.N.). Hieran fehlt es. Die Betroffene hat versäumt, die Art ihres Beweisantrages darzulegen. Ihren Ausführungen ist lediglich zu entnehmen, dass sie einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu gestellt hat, dass die Lichtprofile nicht übereinstimmen. Ob es sich dabei um einen bedingten oder unbedingten Antrag, einen Hilfsbeweisantrag oder einen Eventualbeweisantrag gehandelt hat, wird nicht mitgeteilt. Ihr Vortrag erschöpft sich zudem in der Darstellung der von ihr vertretenen, abweichenden Rechtsauffassung; Tatsachen werden insoweit nicht mitgeteilt.

    2. Allerdings war auf die Sachrüge (§§ 337 Abs. 1 StPO) hin der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Insoweit hat das Rechtsmittel zumindest einen vorläufigen Erfolg.

    a) Zunächst konnte das Urteil insoweit keinen Bestand haben, als das Amtsgericht ein Fahrverbot gegen die Betroffene verhängt hat. Es ist anhand der Urteilsgründe für das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollziehbar, ob die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Nebenfolge vorgelegen haben. Es kann zwar angesichts der im Urteilstenor aufgeführten Vorschriften (§§ 24, 25 Abs. 2a StVG) i. V. m. den Ausführungen unter I. davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht aufgrund der erneuten - rechtsfehlerfrei festgestellten - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot als indiziert angesehen hat (§ 4 Abs. 2 S. 2 BKatV). Indessen stellen die zu der früheren Verfehlung getroffenen Feststellungen keine tragfähige Grundlage dar um zu prüfen, ob das Recht insoweit richtig angewendet worden ist. Zutreffend weist die Betroffene darauf hin, dass ein Fahrverbot nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

    b) Damit konnte auch die festgesetzte Geldbuße nicht bestehen bleiben. Denn für den Fall, dass das Amtsgericht aufgrund von in einer erneuten Hauptverhandlung ergänzend getroffenen Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV bejaht, wird es trotz der damit verbundenen Indizierung einer groben Pflichtverletzung i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (vgl. Senat, Beschluss vom 5.3.2010 - 1 Ss Rs 1/10 m.w.N.) zu prüfen haben, ob der vom Gesetzgeber mit der Ahndung der Ordnungswidrigkeit angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann (Senat, a.a.O. m.w.N., Kammergericht, Beschluss vom 10.2.1997 - 2 Ss 326/96 - 3 Ws (B) 622/96, 3 Ws (B) 622/96, 2 Ss 326/96,- [...]). Auch wenn im Hinblick auf das Regel-Ausnahmeverhältnis für die Einzelfallprüfung, ob ein Fahrverbot zu verhängen ist oder nicht, nur noch eingeschränkt Raum ist (vgl. BGH NZV 1992, 286; BayObLG NZV 1994, 327; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37; OLG Oldenburg NZV 1993, 198), kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht zu diesem Ergebnis gelangt.

    3. Die dem Rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden Feststellungen konnten hingegen bestehen bleiben; insoweit lässt das angefochtene Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit sie Lücken aufweisen (s. hierzu oben), können diese aufgrund einer ergänzenden Beweisaufnahme geschlossen werden. Dasselbe gilt insoweit, als ggf. zu erörtern sind wird, ob außergewöhnliche Härten oder eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände begründet sind, die der Verhängung eines Fahrverbotes entgegenstehen könnten.

    III.

    Die Zurückverweisung der Sache erfolgt abweichend von § 354 Abs. 2 StPO gem. § 79 Abs. 6 OWiG an das Ausgangsgericht, so dass erneut die bisher im ersten Rechtszug amtierende Richterin entscheiden kann. Wegen der andersartigen und weniger bedeutsamen Rechtsfolgen, um die es im Bußgeldverfahren geht, ist es nicht notwendig, dass ein anderer Tatrichter die Überprüfung vornimmt, wie dies im Strafverfahren der Fall ist (Senat, Beschluss vom 7. März 2011 - 1 SsBs 6/11 m.w.N.).

    RechtsgebieteBKatV, StVGVorschriften§ 4 Abs. 2 BKatV; § 25 Abs. 2a StVG; § 24 StVG