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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsüberschreitung

    Die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ist rechtswidrig, wenn das Gericht ein Augenblicksversagen ohne ausreichende Feststellungen verneint hat (OLG Oldenburg 28.9.13, 2 SsBs 280/13, Abruf-Nr. 140346).

     

    Praxishinweis

    Grundsätzlich steht nach der BGH-Rechtsprechung ein sog. Augenblicksversagen einem Fahrverbot entgegen. Davon ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen, wenn der Betroffene aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen hat. Davon war hier auch das AG grundsätzlich ausgegangen. Es hat aber dennoch ein Augenblicksversagen abgelehnt, weil sich dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der starken Fahrbahnschäden habe aufdrängen müssen. Das hat dem OLG so nicht gereicht. Für einen solchen Schluss muss vielmehr klar sein, wie erheblich die Fahrbahnschäden sind. Dazu müssen Feststellungen getroffen werden. Zudem bedarf es, soweit Fahrbahnschäden nicht bereits bei Annäherung für den Betroffenen sichtbar gewesen sind, für die Annahme einer sich aufdrängenden Geschwindigkeitsbegrenzung darüber hinaus einer gewissen Fahrstrecke auf dem schlechten Untergrund.

     

    Das OLG hat zudem darauf hingewiesen, dass bei Annahme eines Augenblicksversagens kein Raum für eine Erhöhung der Geldbuße wäre. In diesem Fall wäre kein Fahrverbot zu verhängen. Deshalb müsse dessen Wegfall auch nicht durch eine erhöhte Geldbuße kompensiert werden (vgl. auch dazu OLG Hamm NZV 98, 334).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zum Augenblicksversagen eingehend Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 959 ff.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 48 | ID 42503479