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  • · Nachricht · Fahrerlaubnisentzug

    Verwaltungsverfahren: Tatnachweis und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

    | Die große Zahl von veröffentlichten Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG / der FeVO beweist, dass die damit zusammenhängenden Fragen in der Praxis eine große Rolle spielen. Wir stellen Ihnen dazu heute einige neuere Entscheidungen der Obergerichte vor. |

     

    • BayVGH 20.5.25, 11 CS 24.2074, Abruf-Nr. 249675

    Gegenstand eines Beschlusses des BayVGH war die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (§ 316 StGB). Der Betroffe war nachts mit einer BAK von 1,09 ‰ angetroffen worden. Das Strafverfahren war nach § 153a StPO eingestellt worden. Im Verwaltungsverfahren betreffend die Fahrerlaubnisentziehung hat der Betroffene dann geltend gemacht, er sei nicht gefahren. Er habe das Fahrrad nur geschoben. Das hat das VG und ihm folgend der BayVGH nicht gelten lassen. Man hat darauf abgestellt, dass der Betroffene seine ursprüngliche Angabe auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht sogleich widerrufen hat, sondern sich nach der Beschuldigtenbelehrung zunächst nicht zur Sache geäußert und dann darauf zurückgezogen hat, eine Trunkenheitsfahrt könne ihm mangels Zeugen nicht nachgewiesen werden. Hinzu komme das Verhalten im Strafverfahren, in dem der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen eine Geldauflage zugestimmt worden sei. Eine Gesamtwürdigung dieser Indizien lasse das Bestreiten der Trunkenheitsfahrt im Entziehungsverfahren als nicht glaubhaft erscheinen.