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  • · Fachbeitrag · Fahrerlaubnis

    Wegen sexuellen Missbrauchs keine neue Fahrerlaubnis?

    | Sollen wegen einer Straftat Eignungszweifel durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden, muss es sich um eine erhebliche Straftat handeln. Es muss anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt werden, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt. So das VG München (17.9.18, M 26 K 17.3289, Abruf-Nr. 206345 ). |

     

    Im Verfahren ging es um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die dem Kläger wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden war. Nach Ablauf der Sperrfrist hatte er bei der Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung beantragt. Im Wiedererteilungsverfahren wurde aufgrund eines Führungszeugnisses bekannt, dass der Kläger rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Die Tat erfolgte zulasten eines 13-jährigen Jungen, den die mit dem Kläger bekannten Eltern bei ihm übernachten ließen.

     

    Dem VG hat das nicht ausgereicht, um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verweigern. Der festgestellte Missbrauch sei nicht als erheblich im Sinne der fahrerlaubnisrechtlichen Regelung nach § 20 Abs. 1 FeV, § 11 Abs. 8 FeV, § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG anzusehen. Die Straftat sei nicht unter Nutzung eines Pkw begangen worden. Ein hohes Aggressionspotenzial komme in der Tat nicht zum Ausdruck.

    Quelle: ID 45668768