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  • · Nachricht · Elektronisches Gerät im Straßenverkehr

    Taschenrechner ist ein elektronisches Gerät

    | Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO. So hat der BGH entschieden (16.12.20, 4 StR 526/19, Abruf-Nr. 220709 ). |

     

    Das OLG Hamm (15.8.19, III-4 RBs 191/19) hatte dem BGH die Frage vorgelegt, ob ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO fällt. Das OLG Hamm wollte die Frage bejahen, wäre damit aber von der Rechtsprechung des OLG Oldenburg abgewichen, das die Frage verneint hatte (VRR 10/2018, 14 = StRR 9/2018, 24).

     

    MERKE | Der BGH argumentiert mit der Wortbedeutung des Begriffs der Information, der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Entscheidung ist die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät i. S. des § 23 Abs. 1a StVO ist, entschieden, und zwar im Sinne der Rechtsprechung und Literatur, die eine weite Auslegung der Vorschrift als zutreffend ansieht (vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht in VA 21, 15; 21, 48).

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 129 | ID 47306623