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  • · Fachbeitrag · Durchsuchung

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit einer Durchsuchung

    Zur weiteren Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten ist eine Hausdurchsuchung zumindest dann zulässig, wenn es sich um den Verdacht eines wiederholten und hartnäckigen Gesetzesverstoßes handelt (LG Berlin 16.4.14, 510 Qs 49/14, Abruf-Nr. 141646).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist nicht in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ergangen, sondern in einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die GewO und das Berliner Straßengesetz. Die vom LG angesprochenen Fragen haben aber auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Bedeutung. Das LG verweist nämlich darauf, dass es einen allgemeinen Grundsatz, dass Wohnungsdurchsuchungen in Bagatellsachen nicht zulässig seien, nicht gibt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 80, 1171). Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zudem sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Hier hat das LG zu bedenken gegeben, dass es sich um Gesetzesverstöße handelte, die vor dem Hintergrund der für die Verstöße gewählten Örtlichkeiten am Potsdamer Platz und vor Segmenten der Berliner Mauer nicht nur national, sondern auch international auffallen und vom Betroffenen insoweit mit Bedacht ausgewählt worden seien. Im Rahmen der gebotenen Abwägung wirkte es sich für den Betroffenen zudem nachteilig aus, dass er wiederholt und hartnäckig gegen das Gesetz verstoßen hat. Überträgt man das auf das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, wird man eine Durchsuchung nur für zulässig/verhältnismäßig ansehen können, wenn entweder der Betroffene wiederholt (massiv) gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat oder es sich um besonders grobe Verkehrsverstöße handelt, die ggf. sogar mit einem längeren als einem einmonatigen Regelfahrverbot belegt werden. Für geringfügige Verstöße scheidet die Durchsuchung danach aus.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Vgl. dazu EGMR NJW 06, 1495; BVerfG NJW 06, 3411 vgl. aber auch AG Reutlingen/LG Tübingen VA 12, 178 bei einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h zur Vorbereitung eines anthropologischen Gutachtens; vgl. zur Durchsuchung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 601 ff.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 118 | ID 42723571