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  • · Fachbeitrag · Drogenfahrt

    Konkurrenzverhältnis: Drogenfahrt und BtM-Delikt

    Wenn eine Fahrt unter Drogeneinfluss auch dazu dient, erworbene Betäubungsmittel (zum Wohnort) zu transportieren, begründet dieser innere Bedingungszusammenhang Tateinheit. Dieses Konkurrenzverhältnis schließt die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG aus (BGH 8.6.11, 4 StR 209/11, Abruf-Nr. 112401).

    Praxishinweis

    Zum Verhältnis von § 316 StGB zu § 24a Abs. 2 StVG, wenn diese zeitlich zusammenfallen, hatte der BGH (VA 09, 161) eine prozessuale Tat nur angenommen, wenn zwischen beiden Delikten ein innerer Beziehungszusammenhang besteht. Die Fahrt muss dem Transport der Drogen dienen, um sie an einen sicheren Ort zu bringen. Bei der offenen Frage nach der materiell-rechtlichen Tateinheit hat der BGH nun ebenfalls auf das Merkmal des inneren Beziehungszusammenhangs abgestellt und diesen angenommen, wenn die Drogenfahrt dem Transport erworbener Drogen dient. Es kommt dann zur Anwendung des § 21 OWiG. Folge ist, dass nur wegen der Straftat verurteilt wird. Allerdings kann ein ggf. verwirktes Fahrverbot verhängt werden (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 OWiG).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 175 | ID 28225310