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  • · Fachbeitrag · Blutentnahme

    Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts

    Die pauschale Annahme, bei Verdacht von Alkohol- und Drogendelikten stets zur Anordnung einer Blutprobe berechtigt zu sein, begründet die Besorgnis einer dauerhaften und ständigen Umgehung des Richtervorbehalts und führt zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots (AG Nördlingen 28.12.11, 5 OWi 605 Js 109117/11, Abruf-Nr. 120973).

    Praxishinweis

    Die mit der Blutentnahme und dem Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO zusammenhängenden Fragen spielen derzeit nicht mehr die große Rolle, wie es noch 2009-2011 der Fall war. Das Urteil des AG Nördlingen zeigt aber anschaulich, dass es sich immer noch „lohnen“ kann, wenn sich der Verteidiger auf ein Beweisverwertungsverbot beruft. Denn gerade in den Fällen, in denen ohne die erforderliche Einzelfallprüfung von „Gefahr im Verzug“ ausgegangen worden ist, wird ein schwerwiegender Verfahrensfehler angenommen, der der Verwertung der Blutentnahme entgegensteht (vgl. u.a. OLG Köln VRR 11, 429; OLG Brandenburg VA 10, 190; OLG Celle VA 09, 190; OLG Dresden VA 09, 133; OLG Hamm VA 09, 100; OLG Nürnberg VA 10, 101; OLG Oldenburg VA 09, 211).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 103 | ID 32637670