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  • · Fachbeitrag · Belehrung

    Anforderungen an die Eröffnung des Tatvorwurfs

    Die bloße Angabe zweier Paragraphen ohne jede Erläuterung genügt insoweit ebenso wenig wie die Mitteilung schlagwortartiger Angaben, um dem Beschuldigten den ihm gemachten Vorwurf und dessen Reichweite in einer den Anforderungen der § 163a Abs. 4, § 136 Abs.1 S.1 StPO genügenden Weise zu eröffnen (AG Backnang 19.9.12, 2 Ls 90 Js 58693/12, Abruf-Nr. 123310).

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist in einem Verfahren ergangen, in dem dem Beschuldigten der Vorwurf des Bandendiebstahls gemacht wurde. Der Vernehmungsbeamte hatte zum Tatvorwurf in ein Formular lediglich die §§ 243, 244 StGB eingefügt, eine nähere Deliktsbezeichnung erfolgte nicht. Das hat das AG Backnang als nicht ausreichend angesehen. Seine Ausführungen sind ggf. auch für Verkehrsstraftaten/Bußgeldverfahren von Bedeutung. Gem. § 163a Abs. 4 S. 1, § 136 Abs. 1 S. 1 StPO ist dem Beschuldigten/Betroffenen bei einer Vernehmung zunächst zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Eröffnung im Einzelnen hat der Vernehmende zwar nach der Rechtsprechung einen gewissen Beurteilungsspielraum (BGH NStZ 12, 581). Der Beschuldigte muss aber wissen, welche(r) Tat/Lebenssachverhalt ihm konkret vorgeworfen wird. Wird gegen dieses Erfordernis verstoßen, kann sich ggf. ein Beweisverwertungsverbot ergeben (vom BGH, a.a.O., wegen der Besonderheiten des Falls allerdings verneint).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 212 | ID 36441420