· Nachricht · Auslagenerstattung
Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens
| Wir haben mehrfach über Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens berichtet (u. a. VA 50, 142). Inzwischen liegen weitere Entscheidungen zu dieser Problematik vor. |
- AG Bad Hersfeld 24.6.25, 71 OWi 360 Js 17036/24 (871/24), Abruf-Nr. 250480
- Hat der Betroffene nach seiner ersten Anhörung eine Einlassung bis nach Abgabe des Verfahrens in das gerichtliche Verfahren zurückgehalten, hat er den weiteren Verfahrensgang nach seiner ersten Anhörung sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen mindestens mitveranlasst. Daher ist der Anwendungsbereich des § 109a Abs. 2 OWiG eröffnet. Dann kommt nicht in Betracht, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.
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