Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Ausländische Geldsanktionen

    Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen

    § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG erfasst gerade die Fälle der sog. Halterhaftung im Straßenverkehr, in denen der Betroffene allein deswegen für Verkehrsverstöße haftet, weil er Halter des Fahrzeugs ist, mit dem der Verstoß begangen wurde. Danach ist eine Vollstreckung nur unzulässig, wenn der Betroffene den Einwand des fehlenden eigenen Verschuldens gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht (OLG Düsseldorf 9.2.12, III-3 AR 6/11 Abruf-Nr. 120975).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 87j, 87k IRG gegen eine rechtsfehlerhafte Entscheidung des AG kommt nicht in Betracht, wenn keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Raum steht und auch kein Risiko eines Nachahmungseffekts besteht. Für die Anpassung einer niederländischen Geldsanktion wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung an inländische Regelsätze gibt es offensichtlich keine Rechtsgrundlage (OLG Koblenz 20.1.12, 1 SsRs 4/12, Abruf-Nr. 120977).

    Die Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion ist bei der sog. Halterhaftung nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG nur unzulässig, wenn der Betroffene in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die Handlung nicht verantwortlich zu sein und dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht (AG Bochum 27.2.12, 29 Gs 2/12, Abruf-Nr. 120972).

    Praxishinweis

    Bei den vorgestellten Entscheidungen handelt es sich um die ersten bekannt gewordenen Entscheidungen, die sich mit dem GeldsanktionsG befassen, das die Vollstreckung ausländischer Geldbußen in der Bundesrepublik erlaubt (vgl. dazu unseren Schwerpunktbeitrag in VA 10, 213). Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang der Hinweis sowohl in der Entscheidung des OLG Düsseldorf als auch in der des AG Bochum auf die in § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG geregelten Fälle der sog. Halterhaftung. Auf die muss sich der Betroffene berufen. Anderenfalls kann die ausländische Geldsanktion hier vollstreckt werden.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 84 | ID 32637320