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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Zehn Eckpunkte zur Neuregelung des geplanten Fahreignungsregisters

    | Am 28.2.12 hat Bundesverkehrsminister Ramsauer die Eckpunkte der vom Bundesverkehrsministerium geplanten Neuregelung des derzeit geltenden sog. Punktesystems vorgestellt. Dazu folgender Überblick: |

     

    • Überblick
    • Vorgesehen ist ein sog. „Fahreignungsregister“ (FAER), das das Verkehrszentralregister und mit dem „Fahreignungs-Bewertungssystem“ das „Mehrfachtäter-Punktsystem“ ablösen soll. Der Bereich „Fahrerlaubnis auf Probe“ wird nicht verändert.

     

    • In diesem FAER sind drei Maßnahmen-Stufen, die auf einem auch vorgesehenen sog. Punkte-Tacho abgebildet werden, vorgesehen:
      • Beim Punktestand von 0 bis 3 erfolgt eine Vormerkung des Fahrerlaubnisinhabers ohne weitere Maßnahme.
      • Stufe 1: Wer 4 oder 5 Punkte erreicht, erhält eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem.
      • Stufe 2: Beim Punktestand von 6 oder 7 soll eine Verwarnung und eine Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen.
      • Stufe 3: Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

     

    • Die im Punktesystem bisher vorgesehenen sieben Kategorien sollen auf zwei reduziert werden. Unterschieden werden soll künftig nur noch zwischen =„schweren“ und „besonders schweren“ Verstößen. Die „schweren“ Verstöße werden mit einem, die „besonders schweren“ mit zwei Punkten bewertet.

     

    • Die Ordnungswidrigkeiten, die bisher mit 1 bis 4 Punkten ohne Regelfahrverbot belegt waren (vgl. Anl. 13 zu § 40 FeV) werden als „schwere“ Verstöße, Ordnungswidrigkeiten mit 3 oder 4 Punkten und einem Regelfahrverbot sowie die Straftaten werden als „besonders schwere“ Verstöße eingestuft.

     

    • Tilgungshemmung und Überliegefrist sollen entfallen. Jede Tat wird in Zukunft nach ihrer (eigenen) Tilgungsfrist verfallen. Vorgesehen sind für schwere Ordnungswidrigkeiten 2,5 Jahre, für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten 5 Jahre und für Straftaten generell 10 Jahre.

     

    • Für die Fristberechnung im Fahreignungsregister und die Maßnahmen nach dem „Fahreignungs-Bewertungssystem“ wird nicht mehr der Tag des Verstoßes ausschlaggebend sein. Abgestellt werden soll auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.

     

    • Ein neuer Verstoß während der Tilgungsfristen wird in Zukunft nicht mehr dazu führen, dass eine alte Tat länger im System gespeichert bleibt.

     

    • Ausgeschlossen ist der derzeit mögliche Abbau von Punkten durch eine freiwillige Teilnahme an (Aufbau)Seminaren (vgl. § 4 Abs. 4 StVG).

     

    • Zusammen mit der bei einem Punktestand von sechs oder sieben Punkten vorgesehenen Verwarnung wird ein Fahreignungsseminar angeordnet. Das Seminar muss innerhalb von drei Monaten absolviert werden.

     

    • Derzeit bestehende Eintragungen werden in das neue System überführt. Dabei sollen Schlechter- oder Besserstellungen vermieden werden. Das wird bei dem teilweise völlig anderen System nicht einfach sein/werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Da in Zukunft der Abbau von Punkten gem. § 4 Abs. 4 StVG nicht mehr möglich ist, müssen die Mandanten in der Zeit, in der noch die alte Regelung gilt, versuchen, ihren Punktestand noch so weit wie möglich zu reduzieren.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 86 | ID 32636780