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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Neuerungen in der StVO und im BKAT zum 1.4.13

    | Zum 1.4.13 sind die StVO und die BKatV neu erlassen worden (vgl. die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung v. 6.3.13, BGBl I, 2013, 367 und die Bußgeldkatalogverordnung [BKatV] v. 14.3.13 - BGBl I 2013, 498). Wir stellen Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor. |

    1. Warum Neuerlass von StVO und BKatV?

    Hintergrund für den Neuerlass von StVO und BKatV sind die mit der 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5.8.09 (BGBl I, 2631) zusammenhängenden Fragen (sog. Schilderwald-Novelle). Dort war es zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG gekommen. In der Diskussion war daher die Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit der VO (vgl. Deutscher VRR 10, 168; Schubert NZV 11, 369, 373). Dem sollte jetzt durch den Neuerlass der StVO begegnet werden (vgl. dazu die BR-Drucks. 428/12).

     

    PRAXISHINWEIS | Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es auch bei früheren Änderungen der StVO zu Verstößen gegen das Zitiergebot gekommen ist, hat sich der Verordnungsgeber zu einem kompletten Neuerlass der StVO entschlossen. Die BKatV ist neu erlassen worden, weil sie häufig durch Verordnungen zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mitgeändert worden ist. Deshalb konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es in den Präambeln jener Verordnungen ebenfalls zu Verstößen gegen das Zitiergebot gekommen ist (BR-Drucks. 769/12, S. 114).

     

    2. Was ist neu in der StVO?

    Der Neuerlass der StVO hat inhaltlich die 46. ÄnderungsVO von 2009 im Wesentlichen übernommen. Das bedeutet:

    •  
    • Die Verkehrszeichen aus den §§ 39 - 44 StVO sind in tabellarisch gegliederte Anlagen überführt worden.

     

    • Die Verkehrszeichen 150, 153, 353, 380, 381 und 388 sind gestrichen worden.

     

    • Die Gefahrzeichen sind, weil nur selten angeordnet, aus den Anlagen zu §§ 41 bis 43 StVO gestrichen und in § 39 Abs. 8 StVO eingefügt worden. Sie sollen nur noch in Ausnahmefällen angeordnet werden.

     

    • Die Neuregelungen aus dem Jahr 2009 wie § 7a StVO (abgehende Fahrstreifen, Ein- und Ausfädelungsstreifen), Anpassung des § 12 StVO (Halten und Parken) an die Änderung der Verkehrszeichen, die Einführung einer Parkraumbewirtschaftungsszone (Zeichen 314.1 und 314.2) sowie die Regelungen betreffend das Inline-Skaten (§ 24 Abs. 1, § 31 Abs. 2 StVO) sind übernommen worden.

     

    Die 46. ÄnderungsVO hatte die Übergangsregelung in § 53 Abs. 9 StVO, die die weitere Gültigkeit von Altschildern aus der Zeit von vor 1992 vorsah, gestrichen. Die dadurch entstandenen Unklarheiten (vgl. dazu Deutscher VRR 10, 168, 170; Schubert NZV 11, 369) beseitigt nunmehr § 53 StVO n.F. Nach dessen Abs. 2a behalten Verkehrszeichen/Altschilder in der Gestaltung nach der bis zum 1.7.92 geltenden Fassung weiterhin ihre Gültigkeit.

     

    Weitere Neuerungen betreffen den Radfahrerverkehr.

     

    • Den Radfahrern wird in § 2 Abs. 4 S. 4 StVO ein Benutzungsrecht für linke Radwege eingeräumt, ohne dass ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist.

     

    • § 9 Abs. 2 StVO regelt das sog. indirekte Linksabbiegen: Derjenige, der mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, muss sich nicht einordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll.

     

    • § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO sieht Lichtzeichenanlagen mit besonderen Lichtzeichen auf Radverkehrsführungen vor.

    3. Was ist neu in der BKatV?

    Die vielfältigen Änderungen des BKat lassen sich hier aus Platzgründen nicht im Einzelnen darstellen. Zusammenfassend ist auf Folgende hinzuweisen:

     

    • Der Neuerlass/die Änderungen beschränken sich im Wesentlichen auf redaktionelle Änderungen, die sich insbesondere aus dem gleichzeitigen Neuerlass der StVO ergeben. Bei zwei Tatbeständen des BKat sind allerdings die Regelsätze erhöht worden. Das sind einmal die Nr. 63 bis 63.5 BKat, um die präventive Wirkung des Verwarnungsgelds angesichts der Einkommenssteigerungen seit der letzten Erhöhung im Jahr 1990 wiederherzustellen (vgl. BR-Drucks. 769/12, S. 123). Eine weitere Änderung betrifft die Nr. 141.1 BKat, die Verstöße gegen Lkw-Fahrverbote, die durch Verkehrszeichen angeordnet werden, regelt. Der Regelsatz ist hier von bislang 20 EUR auf 75 EUR erhöht worden. Hintergrund für die Anhebung ist, dass die bisherige Regelung die beabsichtigte abschreckende Wirkung nicht mehr entfaltet hat. Geringe Geldbußen werden gerade im gewerblichen Güterkraftverkehr bewusst in Kauf genommen (BR-Drucks. 769/12, S. 127).

     

    • Der Schwerpunkt weiterer Änderungen liegt auf Verstößen durch oder gegen Radfahrer. Das soll der Verkehrssicherheit dienen, den Radverkehr fördern und das Verkehrsmittel Fahrrad attraktiver machen (BR-Drucks. 769/12 [B], S. 16). Das soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass der allgemeine Satz für Verwarnungsgelder bei Radfahrern von 10 EUR auf 15 EUR erhöht worden ist. Auch die Regelsätze der Verwarnungsgelder im BKat für einzelne Verstöße durch Radfahrer wurden um jeweils um 5 oder 10 EUR angehoben. Außerdem sind die Verwarnungsgelder zum Schutz von Radfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern erhöht worden.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 89 | ID 38917570