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  • · Nachricht · Akteneinsicht

    Verfahrenseinstellung wegen nicht ausreichender Akteneinsicht

    | Wird dem Betroffenen durch nicht ausreichende Akteneinsicht die Verteidigung erschwert, kann das Verfahren ggf. nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt werden. So das AG Landstuhl (28.4.20, 2 OWi 4211 Js 13721/19, Abruf-Nr. 216396 ). |

     

    Das AG begründet seine Einstellungsentscheidung damit, dass die Bußgeldbehörde dem Betroffenen nicht in ausreichendem Umfang Akteneinsicht in nicht bei der Akte befindliche, aber den Schuldvorwurf betreffende Daten und Unterlagen gewährt habe. Dabei habei ein gerichtlicher Beschluss dazu vorgelegen. Dem Verteidiger sei nämlich der Public Key des Messgeräts nicht zur Verfügung gestellt worden. Dem Betroffenen sei so verwehrt, die Authentizität und Integrität seiner Falldatei zu prüfen. Darin sieht das AG eine Erschwerung der Verteidigung.

     

    MERKE | Dieses durch die Bußgeldbehörde selbst geschaffene Hindernis ‒ sie hätte immerhin die vollständige Akteneinsicht gewähren können ‒ mindert das staatliche Verfolgungsinteresse so deutlich, dass das Verfahren einzustellen ist.

     

    Hinweis: In der Februar-Ausgabe von VA Verkehrsrecht aktuell berichten wir ausführlich über die Entscheidung des BVerfG zur Einsichtnahme in Informationen, die nicht Teil der Bußgeldakte sind (z.B. Rohmessdaten).

    Quelle: ID 46669000