Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Rechtsbeschwerde nach verweigerter Akteneinsicht

    Zu den Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass dem Verteidiger nicht (ausreichend) Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgeräts gewährt worden ist (OLG Hamm 3.9.12, III 3 RBs 235/12, Abruf-Nr. 122974).

    Sachverhalt

    Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde. Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden sei (§ 338 Nr. 8 StPO). Das AG hatte nämlich in der Hauptverhandlung einen Antrag des Betroffenen auf Aussetzung des Verfahrens wegen unzureichender Akteneinsicht zurückgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG genügt. Die Voraussetzungen des § 338 Nr. 8 StPO liegen nur vor, wenn die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil gerade im konkreten Fall besteht. Rügt der Betroffene also, die Verteidigung sei durch unzureichende Akteneinsicht beschränkt worden, ist gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ein substanziierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. Ist dies jedoch ausnahmsweise nicht möglich, weil die Akten ihm (weiterhin) verschlossen geblieben sind, muss sich der Verteidiger jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Akteneinsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Revisionsgericht auch darlegen.