· Nachricht · Akteneinsicht
Erneut: Einsicht in Messunterlagen durch den Verteidiger
| Wir haben zuletzt in VA 25, 110 über die Einsicht und den Umfang der Einsicht des Verteidigers in Messunterlagen berichtet. Zu der Problematik ist auf zwei weitere AG-Entscheidungen hinzuweisen. |
Das AG Gotha (9.4.25, 9 AR 13/25 OWi, Abruf-Nr. 248826) hat auf die Rechtsprechung des BVerfG und des OLG Jena (BVerfG 12.11.20, 2 11/R 1616/18; Abruf-Nr. 219742; OLG Jena 17.3.21, 1 OLG 331 SsBs 23/20, Abruf-Nr. 221442) und das Recht auf faire Verfahrensgestaltung im Bußgeldverfahren verwiesen. Daraus folge ein grundsätzlicher Anspruch des Betroffenen gegenüber der Bußgeldbehörde auf Zugang zu den dort vorhandenen, nicht zur Akte gelangten Informationen, die aus Sicht des Betroffenen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Verteidigung bedeutsam sein können. Allerdings sollen Rohmessdaten davon nicht erfasst werden.
Das AG Mainz (19.5.25, 409 OWi 370/25, Abruf-Nr. 248827) meint demgegenüber, dass es dem fairen Verfahren entspreche, wenn der Verteidigung alle Unterlagen vorliegen, die auch dem Gericht vorliegen und die von dem Gericht für die Entscheidung herangezogen werden. Das faire Verfahren soll nicht voraussetzen, dass der Verteidigung Dateien und Unterlagen zur Verfügung stehen, die für die gerichtliche Entscheidungsfindung nicht nötig seien.
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