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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Art und Weise der Akteneinsicht

    Soweit der Verteidiger die Vorlage konkreter Beweismittel wie den Eichschein, die Lebensakte des Messgeräts, Schulungsnachweise des Messbeamten und die Bedienungsanleitung des Messgeräts beantragt, sind diese Unterlagen dem Verteidiger zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn diese Gegenstände noch nicht Teil der Gerichtsakte sind, sondern sich in behördlicher Hand befinden. Der Verteidiger darf nicht darauf verwiesen werden, die Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung der technischen Messgeräte nach vorheriger Absprache beim Polizeipräsidium München einzusehen bzw. diese gegen Bezahlung beim Hersteller dieser Geräte anzufordern (AG Bamberg 2.3.12, 14 OWi 2311 Js 13450/11, Abruf-Nr. 120971).

    Praxishinweis

    Der Beschluss des AG Bamberg ist deshalb eine Nachricht wert, weil das AG - anders als einige andere AG - den Verteidiger als nicht verpflichtet ansieht, sich ggf. die Bedienungsanleitung zu dem bei einer Geschwindigkeitsmessung verwendeten Messgerät zu kaufen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass in NRW den Verteidigern inzwischen auf Verlangen eine Kopie der Bedienungsanleitung des jeweils eingesetzten Messgeräts zu übersenden ist (vgl. Schreiben des IM NRW vom 31.1.12 - 402 - 57.04.14; http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Erlass-Bedienungsanleitung-v-31-01-2012.pdf).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren ausführlich: VA 12, 50
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 85 | ID 32637230