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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Anforderungen an die Verfahrensrüge bei der Versagung von Einsicht in die Bedienungsanleitung

    • 1. Wird einem Betroffenen vom Tatrichter die Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts versagt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig vorzutragen, welche Tatsachen sich aus der Bedienungsanleitung hätten ableiten lassen und welche Konsequenzen sich für die Verteidigung hieraus ergeben hätten (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
    • 2. Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen.

    (OLG Braunschweig 12.5.14, 1 Ss (OWi) 34/14, Abruf-Nr. 141996)

     

    Praxishinweis

    An der „Front“ (Akten)Einsicht in Bedienungsanleitung und/oder andere ein Messgerät betreffende Unterlagen ist es in den letzten Monaten ruhiger geworden, nachdem die Fragen die Rechtsprechung in den letzten zwei Jahren sehr beschäftigt hatten (vgl. dazu unsere Zusammenstellungen in VA 12, 50 und VA 13, 51). Die Diskussion ist allerdings noch nicht vollständig verstummt. Sie wird jetzt aber mehr bei der Frage der Anforderungen an die ggf. zu erhebende Verfahrensrüge geführt.

     

    Hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde, mit der die nicht ausreichende (Akten)Einsicht geltend gemacht werden soll, sind die OLG sehr streng. Sie verlangen - wie hier das OLG Braunschweig - umfangreichen Vortrag, so z.B. auch, was der Verteidiger noch während des Laufs der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist getan hat, um noch Akteneinsicht zu erlangen (OLG Bamberg VA 13, 14; OLG Celle zfs 13, 412 und VA 13, 139; OLG Hamm VA 12, 196; 13, 32; OLG Stuttgart VA 13, 32). Erforderlich ist u.a. der rechtzeitige Versuch, die Bedienungsanleitung vom Hersteller zu erlangen. Auch hierzu muss vorgetragen werden (OLG Hamm, a.a.O.). Dazu soll auch Vortrag gehören, warum er nicht am Terminstag der Hauptverhandlung noch bei der Verwaltungsbehörde, die ihren Sitz am Gerichtsort hat, Einsicht genommen hat. Allein die wiederholte Aufforderung an die Bußgeldstelle, die Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen, genügt für diese Bemühungen angesichts des Umstands, dass die Bedienungsanleitung kein Unikat darstellt, nach Auffassung der OLG nicht (OLG Celle zfs 13, 142; vgl. auch noch OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 13, 223).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zur Einsichtnahme am Tag der Hauptverhandlung: OLG Hamm VA 12, 196.
    • Zum Vortrag, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgen: OLG Stuttgart VA 13, 32.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 141 | ID 42774447