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  • · Fachbeitrag · Abstandsverstoß

    Aktuelle Rechtsprechung zum Abstandsverstoß

    von RA und RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster/Augsburg

    | Der Beitrag gibt einen aktuellen Rechtsprechungsüberblick zum Abstandsverstoß. |

    I. Messverfahren

    Checkliste / Messverfahren

    Sachverhalt
    Rechtsfolge
    Fundstelle

    Brückenabstandsmessverfahren VAMA mit Charaktergenerator CG-P 50 E.

    Standardisiertes Messverfahren.

    OLG Bamberg VA 12, 101;

    OLG Stuttgart VA 07, 201;

    AG Lüdinghausen VA 08, 34

    Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS.

    Standardisiertes Messverfahren.

    OLG Bamberg VA 12, 101

    Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystem VKS 3.01.

    Standardisiertes Messverfahren.

    OLG Bamberg VA 12, 101;

    OLG Dresden DAR 05, 637;

    AG Recklinghausen 11.2.11,

    29 OWi 12/10

    Abstandsmessung mit dem Generator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50 E (auch bezeichnet als VAMA-Verfahren).

    Keine zusätzliche Eichung über die PTB-Zulassung hinaus erforderlich.

    Praxishinweis: Das AG weist darauf hin, dass das Tatgericht nicht im Wege des Aufklärungsgrundsatzes verpflichtet ist, bei standardisierten Messverfahren den technischen Details auf den Grund zu gehen und die Notwendigkeit einer zusätzlichen Komponenteneichung zu klären (vgl. zur Aufklärungspflicht aber OLG Brandenburg VA 12, 158).

    AG Landstuhl VA 11, 161

    Messung mit Provida.

    Kein standardisiertes Messverfahren.

    OLG Düsseldorf VRS 99, 133;

    OLG Hamm VA 09, 103;

    OLG Jena DAR 11, 413

    Dista-4-Verfahren wird mit einer anderen Videokamera betrieben, als sie die Bauartzulassung vorsieht.

    Kein standardisiertes Messverfahren mehr.

    OLG Jena VRS 115, 431

    Messung vor dem 5.7.07 in Bayern im Rahmen des sog. Brückenabstandsmessverfahrens mit Charaktergenerator vom Typ CG-P 50 E des Herstellers JVC/Piller.

    Kein standardisiertes Messverfahren, wenn die Messung nicht in Kombination mit einer Videokamera des Herstellers JVC durchgeführt wurde.

    OLG Bamberg VA 08, 52

    II. Allgemeine Fragen/Urteilsgründe

    Allgemein gilt:Die Unterschreitung des Sicherheitsabstands stellt nur eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn diese nicht nur ganz vorübergehend geschieht. Das AG muss daher regelmäßig Feststellungen zu der vom Betroffenen unter Unterschreitung des Sicherheitsabstands zugrunde gelegten Fahrstrecke treffen (OLG Koblenz zfs 07, 589; 13.5.02, 1 Ss 75/02; s. eingehend zu den Feststellungen auch Gieg in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 102 ff.).