Dass eine Überprüfung des WBW durch einen Gerichtsgutachter zu einem niedrigeren WBW führt, als ihn der vorgerichtlich für den Geschädigten
tätige Sachverständige annahm, und dadurch die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten über die 130 -Prozent-Schwelle steigen, ändert nichts daran, dass sich der Geschädigte auf das ursprüngliche Gutachten verlassen durfte. Wenn das Reparaturkosten auswies, die innerhalb des 130-Prozent-Rahmens liegen, muss der eintrittspflichtige Versicherer die Reparaturkosten ...
Ein Poller, der von einem Durchfahrtberechtigten ferngesteuert abgesenkt werden kann, muss mit mehreren Sicherungseinrichtungen versehen sein. Diese müssen verhindern, dass der Poller automatisch hochfährt, während ...
Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit eines Porsche wegen beschränkten Fahrvergnügens bei möglicher Nutzung eines Ford Mondeo. So entschied es das OLG Frankfurt a.M.
Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das OLG Frankfurt am Main hat eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf einem Parkplatz eines Baumarkts ausgesprochen.
Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit der Geltendmachung einer ungarischen Straßenmaut vor deutschen Zivilgerichten entschieden.
Eine Mehrheit der deutschen Autobesitzer will nach einem Unfall den Schaden im persönlichen Kontakt mit der Versicherung melden. Das ist eines der Ergebnisse einer aktuellen Befragung der Expertenorganisation DEKRA und ...
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Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dann, wenn sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten beruft, der bisherige Eigentümer beweisen muss, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kraftfahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen.