19.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121832
Amtsgericht Lübeck: Urteil vom 20.02.2012 – 33 C 3926/11
Das Parken auf dem Gästeparkplatz eines Restaurants außerhalb der Öffnungszeiten stellt eine Besitzstörung dar und bergründet einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. Es ist unerheblich, ob der Parkende beabsichtigt, das Restaurant zu einem späteren Zeitpunkt - während der Öffnungszeiten - aufzusuchen.
33 C 3926/11
In dem Rechtsstreit
S. GmbH
vertreten durch die Geschäftsführerin I.S.
B.Straße, B.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. A. T., B.
gegen
S.M. C.
D.Straße, L.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. S. S. & Koll., L.
hat das Amtsgericht Lübeck, Abteilung 33, im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO
am 20.02.2012 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Hamdorf für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2008 und weitere Kosten in Höhe von 11,05 € zu zahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert wird auf 98,50 € festgesetzt.
5.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen)
Die Klage ist nach dem unstreitigen Sachverhalt begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz im geltend gemachten Umfang. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGHZ 181, 233 ff.). Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Restaurantbetreiber den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat ihr Fahrzeug unstreitig au ßerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants in L. auf dem von diesem angemieteten Gästeparkplatz abgestellt. Dies stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, denn die Beklagte war nicht befugt, ihr Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants auf einem Gästeparkplatz abzustellen. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte ihr Fahrzeug bereits um 15.20 Uhr (Klägervortrag) oder erst kurz nach 16.00 Uhr (Beklagtenvortrag) auf dem Gästeparkplatz abstellte, denn das Restaurant öffnete am fraglichen Tag erst um 17.00 Uhr und dies war der Beklagte jedenfalls nach ihrer Ankunft auch bekannt. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte, wie sie behauptet, beabsichtigte, nach Öffnung des Restaurants dort einen Tisch zu reservieren. Ein solches Vorhaben berechtigt den potentiellen Gast nicht, sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten sozusagen im Vorgriff auf einen eventuellen späteren Besuch des Restaurants - zu dem es im Übrigen unstreitig nicht gekommen ist - auf dem Gästeparkplatz abzustellen. Anderenfalls würden Parkplätze innenstadtnaher Restaurants außerhalb der Öffnungszeiten quasi der Allgemeinheit zur freien Verfügung stehen, da Nutzer immer behaupten könnten, sie hätten später, innerhalb der Öffnungszeiten, noch das Restaurant aufsuchen wollen. Gästeparkplätze stehen Gästen zur Verfügung. Gast ist aber nur, wer das Restaurant während der Öffnungszeiten aufsucht. Gast ist nicht, wer außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Parkplatz parkt. Er wird auch nicht dadurch zum Gast, dass er vorhat, das Restaurant eventuell später als Gast aufzusuchen. Dies gilt umso mehr, als sich ein solches Vorhaben - wie im vorliegenden Fall geschehen - jederzeit ändern kann. Wollte man der Auffassung der Beklagten folgen, das Vorhaben, später einen Tisch zu reservieren, habe die Beklagte berechtigt, ihr Fahrzeug für etwa eine Stunde auf dem Gästeparkplatz abzustellen, wäre es dem Restaurantbetreiber (=unmittelbaren Besitzer) nicht mehr möglich, Besitzstörungen außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants abzuwehren.
Der Restaurantbetreiber war daher berechtigt, das unbefugt auf dem Gästeparkplatz parkende Fahrzeug der Beklagten abschleppen zu lassen. Zu dem Abschleppvorgang selbst kam es vorliegend nicht mehr, weil die Beklagte erschien, als das Abschleppfahrzeug gegen 16.40 Uhr eintraf. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen aber nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen (BGH, Urteil vom 02.12.2011, V ZR 30/11, [...] Rn. 11). Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Erstattung der - der Höhe nach unstreitigen - Kosten für die Leerfahrt von 98,00 €.
Bei der Beautragung eines Abschleppunternehmens handelt es sich auch um eine verhältnismäßige Ausübung des Selbsthilferechtes zur Abwehr einer andauernden Besitzstörung. Zum einen wurde die Beklagte unstreitig durch entsprechende Beschilderung darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Zum anderen wäre die Ausübung des Selbsthilferechts nur dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwer wiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären (BGHZ 181, 233 ff., [...] Rn. 16). Hierfür ist nichts ersichtlich. Ob das Fahrzeug der Beklagten behindernd geparkt hat oder ob keine anderen freien Parkplätze für Gäste des Restaurants vorhanden waren, ist für die Entscheidung, ob das Abschleppen des Fahrzeugs rechtmäßig war, unerheblich (BGHZ a.a.O, [...] Rn. 17).
Die Nebenforderungen folgen aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB, 287 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erforderlich.