14.08.2025 · IWW-Abrufnummer 249697
Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 22.05.2025 – 1 ORbs 3 SsBs 56/23
1. Ob ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer zu erwägen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit deutlich mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.
2. Bei einer rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt in Betracht, dass ein ordnungsgemäß verhängtes Fahrverbot teilweise oder vollständig als vollstreckt gilt. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht muss in einem solchen Fall erkennen lassen, dass es diesen Gesichtspunkt erwogen hat.
3. Eine Gegenvorstellung gegen die verfahrensabschließende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht statthaft.
In pp.
1. Auf Antrag des Betroffenen wird das Verfahren in die Lage vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 10.02.2025 (1 ORbs 3 SsBs 56/23) versetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 07.08.2023 (1 OWi 4211 Js 13438/22) wird als unbegründet verworfen.
3. Von dem durch Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 07.08.2023 (1 OWi 4211 Js 13438/22) angeordneten einmonatigen Fahrverbot gilt eine Woche aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung als vollstreckt.
4. Der Betroffene hat die Kosten seiner Rechtsbeschwerde zu tragen; jedoch wird die Rechtsbeschwerdegebühr um 10 % ermäßigt und es werden 10 % der dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die dem Betroffenen im Anhörungsrügeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Zweibrücken verurteilte den Betroffenen am 07.08.2023 wegen einer am 14.05.2022 begangenen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer (Regel-)Geldbuße in Höhe von 640,00 Euro und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG an. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des Senats vom 10.02.2025 ‒ auf den insoweit Bezug genommen wird ‒ als unbegründet verworfen. Der Beschluss wurde an den Betroffenen und den Verteidiger am 12.02.2025 formlos hinausgegeben.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit am 17.02.2025 beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Beschluss aufzuheben, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses zurückzuversetzen sowie das im Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken ausgesprochene Fahrverbot für vollstreckt zu erklären. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass soweit im angefochtenen Beschluss des Senats eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens nicht geprüft worden sei, von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, jedenfalls aber von der Verletzung anderer verfassungsmäßiger Recht des Betroffenen auszugehen sei. Die Sache sei mit Einreichung des letzten Schriftsatzes der Verteidigung vom 15.12.2023 entscheidungsreif gewesen, so dass im Rechtsbeschwerdeverfahren auch unter Annahme einer angemessenen Bearbeitungszeit eine Verzögerung von ca. einem Jahr vorliege. Dies sei von Amts wegen zu prüfen gewesen, nachdem die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten sei und deshalb vom Betroffenen nicht formgemäß habe gerügt werden können. Zudem liege eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung vor, da der Betroffene mit einer Abweichung von der herrschenden Rechtsprechung nicht rechnen musste. Nach dieser habe er nach dem bisher eingetretenen Zeitablauf damit rechnen dürfen, dass deine Verzögerung des Verfahrens festgestellt wird und das Fahrverbot oder ein Teil davon für vollstreckt erklärt wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die gemäß § 356a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG statthafte Anhörungsrüge ist zulässig und führt zu einem Teilerfolg.
1. Die Anhörungsrüge ist statthaft und zulässig. Der Betroffene hat über seinen Verteidiger einen entsprechenden formgerechten Antrag gestellt. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Senatsbeschluss gemäß Verfügung vom 10.02.2025 am 12.02.2025 hinausgegeben wurde, steht auch außer Zweifel, dass der am 17.02.2025 eingegangene Antrag die Wochenfrist von § 356a S. 2 StPO gewahrt hat.
2. Die Anhörungsrüge ist auch begründet und führt zu einem Teilerfolg dahingehend, dass ein Teil des zu Recht verhängten Fahrverbots für vollstreckt erklärt wird.
a) Soweit sich der Betroffene mit der Anhörungsrüge gegen die Vollstreckung des verhängten Fahrverbotes wendet, wurde dieses zu Recht verhängt; auch der konkrete Zeitablauf bis zur Entscheidung des Senats gebot nicht, von dessen Verhängung abzusehen.
Bei dem Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG handelt es sich in erster Linie um eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, die gleichermaßen eine warnende wie erzieherische Wirkung entfalten soll (vgl. BT-Drs. V/1319, S. 90; BVerfG, Beschluss vom 16.07.1969 ‒ 2 BvL 11/69, juris, Rn. 15; Senat, Beschluss vom 11.09.2000 ‒ 1 Ss 223/00, juris, Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 12; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 ‒ Ss (B) 18/14 (15/14 OWi), juris, Rn. 17; OLG Rostock, Beschluss vom 12.06.2008 ‒ 2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06, juris, Rn. 4; KG, Beschluss vom 22.02.2007 ‒ 2 Ss 15/06 ‒ 3 Ws (B) 41/07, juris, Rn. 3). Der Betroffene soll dadurch besonders nachdrücklich dazu angehalten werden, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. Zwar kann das Fahrverbot seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und dieser sich in der Zwischenzeit verkehrsordnungsgemäß verhalten hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2024 ‒ III-5 ORbs 297/23, juris, Rn. 18, 22; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 ‒ Ss (B) 18/14 (15/14 OWi), juris, Rn. 17; OLG Rostock, Beschluss vom 12.06.2008 ‒ 2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06, juris, Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2019 ‒ IV-2 RBs 171/19, juris, Rn. 12; KG, Beschluss vom 22.02.2007 ‒ 2 Ss 15/06 ‒ 3 Ws (B) 41/07, juris, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2004 ‒ 3 Ss OWi 583/04, juris, Rn. 39 f.; OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2010 ‒ 322 SsBs 159/10, juris, Rn. 26; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.08.2011 ‒ 2 SsBs 172/11, juris, Rn. 17; Senat, Beschluss vom 11.09.2000 ‒ 1 Ss 223/00, juris, Rn. 6). Wann wegen langer Verfahrensdauer allein oder in der Zusammenschau mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt sein kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. Der erzieherische Sinn und Zweck der Maßregel kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 13; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 ‒ Ss (B) 18/14 (15/14 OWi), juris, Rn. 17; OLG Rostock, Beschluss vom 12.06.2008 ‒ 2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06, juris, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2019 ‒ IV-2 RBs 171/19, juris, Rn. 12; KG, Beschluss vom 02.10.2015 ‒ 3 Ws (B) 505/15 ‒ 162 Ss 109/15, juris, Rn. 11; KG, Beschluss vom 22.02.2007 ‒ 2 Ss 15/06 ‒ 3 Ws (B) 41/07, juris, Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2004 ‒ Ss 247/04 (B) ‒ 132 B, juris, Rn. 10; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.03.2019 ‒ (1 B) 53 Ss-OWi 681/18 (44/19), juris, Rn. 18 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2004 ‒ 3 Ss OWi 583/04, juris, Rn. 38; BayObLG, Beschluss vom 09.10.2003 ‒ 1 ObOWi 270/03, juris, Rn. 11). Hierbei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2000 ‒ 5 Ss OWi 1106/99, juris, Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2012 ‒ 3 RBs 364/11, juris, Rn. 9; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 ‒ Ss (B) 18/14 (15/14 OWi), juris, Rn. 19; KG, Beschluss vom 02.10.2015 ‒ 3 Ws (B) 505/15 ‒ 162 Ss 109/15, juris, Rn. 11; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.03.2019 ‒ (1 B) 53 Ss-OWi 681/18 (44/19), juris, Rn. 19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.08.2011 ‒ 2 SsBs 172/11, juris, Rn. 11 f.; so wohl auch OLG Rostock, Beschluss vom 12.06.2008 ‒ 2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06, juris, Rn. 5; a.A. wohl KG, Beschluss vom 22.02.2007 ‒ 2 Ss 15/06 ‒ 3 Ws (B) 41/07, juris, Rn. 3; OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2010 ‒ 322 SsBs 159/10, juris, Rn. 26).
Der zwischen der gegenständlichen Tat und der amtsgerichtlichen Entscheidung verstrichene Zeitraum von einem Jahr und drei Monaten gebot hier daher nicht, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen.
Von der Frage, ob ein Fahrverbot im Hinblick auf den Sanktionszweck wegen Zeitablaufs wegfällt oder verkürzt werden darf, also ob oder wie die Rechtsfolge anzuordnen ist, zu trennen ist die Auswirkung der langen Verfahrensdauer auf die bereits konkret feststehende Rechtsfolge, also ob eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu erfolgen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2019 ‒ IV-2 RBs 171/19, juris, Rn. 20).
b) Auf die Anhörungsrüge hin war es hier geboten, einen Teil des verhängten Fahrverbots für vollstreckt zu erklären.
aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist insoweit nicht verletzt als der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist, noch dass er zu berücksichtigendes Vorbringen des Betroffenen übergangen hat. Auch liegt kein anderweitiger Gehörsverstoß vor.
Die Anhörungsrüge behauptet nicht, der Entscheidung lägen Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde, zu denen zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre, sondern sie macht geltend, es habe keine Gelegenheit bestanden, zu einer unerwarteten (rechtlichen) Entscheidung des Senats ‒ nämlich dem Nichtabsehen vom Fahrverbot trotz der zwischenzeitlich vergangenen Zeit ‒ Stellung zu nehmen. Insoweit könnte der Betroffene ‒ was ausweislich seines Antrages nicht der Fall ist ‒ die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats vom 10.02.2025 auch nicht angreifen. Hiermit könnte er im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 356a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht gehört werden. Denn das Rügeverfahren dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung inhaltlich im vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2006 ‒ 1 StR 50/06, juris, Rn. 1; Thüringer OLG, Beschluss vom 27.12.2007 ‒ 1 Ss 184/07, juris, Rn. 17).
bb) Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die konkreten Umstände jedoch von einem Gehörsverstoß unter dem Aspekt einer Überraschungsentscheidung auszugehen.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht eines Bürgers, sich im gerichtlichen Verfahren vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Streitstoff äußern zu können. Mit diesem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs korrespondiert die Pflicht des Gerichts, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Damit der Bürger als Prozesssubjekt sein Recht auf Äußerung in der von der Verfassung gebotenen Weise wahrnehmen kann, muss ihn das Gericht über den Prozessgegenstand informieren. Insoweit schützt Art. 103 Abs. 1 GG vor "Überraschungsentscheidungen" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007 ‒ 2 BvR 120/07, juris, Rn. 13; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2008 ‒ 2 BvR 1012/08, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 05.10.1976 ‒ 2 BvR 558/75, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981 ‒ 1 BvR 1024/79, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 08.07.1997 ‒ 1 BvR 1621/94, juris, Rn. 43; BVerfG, Beschluss vom 08.10.1985 ‒ 1 BvR 33/83, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 ‒ 2 BvR 399/81, juris, Rn. 11). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Somit müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1985 ‒ 1 BvR 33/83, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 ‒ 2 BvR 399/81, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 26.11.2008 ‒ 1 BvR 670/08, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 14.08.2013 ‒ 1 BvR 3157/11, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 24.04.2025 ‒ I ZB 50/24, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - 1 StR 297/12, juris, Rn. 8). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.1967 ‒ 2 BvR 658/65, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 08.10.1985 ‒ 1 BvR 33/83, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 08.07.1997 ‒ 1 BvR 1621/94, juris, Rn. 43).
Auch ergeben sich aus diesem Verfahrensgrundrecht keine umfassenden Informationspflichten des Gerichts. Insbesondere muss das Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung grundsätzlich nicht auf seine Rechtsauffassung hinweisen. Ebensowenig ist dem Verbot von Überraschungsentscheidungen auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007 ‒ 2 BvR 120/07, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 27.11.2008 ‒ 2 BvR 1012/08, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 ‒ 1 BvR 1383/90, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 27.02.2014 ‒ 1 StR 200/13, juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 22.09.2021 ‒ 3 StR 441/20, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 04.02.2020 ‒ 3 StR 233/19, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 05.11.2014 ‒ 4 StR 34/14, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 28.06.2016 ‒ 3 StR 17/15, juris, Rn. 4 f.; BGH, Beschluss vom 27.02.2014 ‒ 1 StR 200/13, Rn. 9). Auch kann kein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen, das Gericht werde eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten oder stets an ihr festhalten; insoweit besteht seitens der Gerichte auch grundsätzlich keine Pflicht, Verfahrensbeteiligte auf eine beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvR 669/87, 1 BvR 686/87, 1 BvR 687/87, juris, Rn. 10). Das Gericht muss lediglich auf solche Rechtsauffassungen aufmerksam machen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter ‒ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ‒ nach bisherigem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007 ‒ 2 BvR 120/07, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 ‒ 1 BvR 1383/90, juris, Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 13.02.2019 ‒ 2 BvR 633/16, juris, Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2022 ‒ 2 BvR 1880/21, juris, Rn. 6). Entsprechendes kommt in Betracht, wenn von einer gefestigten richterlichen Verfahrenspraxis zukünftig abgewichen werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvR 669/87, 1 BvR 686/87, 1 BvR 687/87, juris, Rn. 10).
Nach Maßgabe des Vorstehenden stellt die Entscheidung des Senats im Hinblick auf den Vortrag des Betroffenen keine Überraschungsentscheidung in diesem Sinne dar.
Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich des von Amts wegen zu berücksichtigenden Aspekts der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Eine solche kommt in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, wenn eine erhebliche Verfahrensverzögerung erst im Anschluss an die das Fahrverbot anordnende tatrichterliche Entscheidung bis zu einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts eingetreten ist, in Betracht.
Dem Erfolg der Anhörungsrüge steht insoweit auch nicht entgegen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes grundsätzlich nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin zu überprüfen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 09.05.2007 ‒ 1 StR 32/07, juris, Rn. 60; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.08.2011 ‒ 2 SsBs 172/11, juris, Rn. 14). Denn für Verzögerungen nach Urteilserlass kann ein Eingreifen des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen geboten sein, wenn der Betroffene diese nicht frist- und formgerecht rügen kann, weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2007 ‒ 2 StR 493/06, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21.11.2006 ‒ 3 StR 329/06, juris, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 02.08.2000 ‒ 3 StR 502/99, juris, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2024 ‒ III-5 ORbs 297/23, juris, Rn. 19, 22; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 ‒ Ss (B) 18/14 (15/14 OWi), juris, Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 06.07.2021 ‒ 202 ObOWi 734/21, juris, Rn. 8 f.; s.a. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2019 ‒ 2 RB 27/17 ‒ 3 Ss OWi 48/17, juris, Rn. 5). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene ‒ ungeachtet der abgelaufenen Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ‒ auf die Verzögerung durchaus noch hätte hinweisen können. Dass ein solcher Vortrag nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist hätte erfolgen können, erklärt sich bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden von selbst.
Die vorstehenden Grundsätze zur Überraschungsentscheidung gelten entsprechend, wenn davon auszugehen ist, dass das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigende Gesichtspunkte nicht erwogen hat. Bei der Frage der rechtsstaatswidrigen Verzögerung handelt es sich im Hinblick auf die Vollstreckung der getroffenen Entscheidung um einen wesentlichen Gesichtspunkt in diesem Sinne. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Aspekt in Fallgestaltungen wie der vorliegenden von Amts wegen zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2019 ‒ IV-2 RBs 171/19, juris, Rn.14 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2024 ‒ III-5 ORbs 297/23, juris, Rn. 19, 22; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.05.2014 ‒ Ss (B) 82/12 (59/12 OWi), juris, Rn. 27 ff.; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 ‒ Ss (B) 18/14 (15/14 OWi), juris, Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 06.07.2021 ‒ 202 ObOWi 734/21, juris, Rn. 8 f.; s.a. BGH, Urteil vom 30.06.2005 ‒ 3 StR 122/05, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 02.08.2000 ‒ 3 StR 502/99, juris, Rn. 8).
Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Gerichte von Amts wegen zu beachtende Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen, ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 10.02.20225 nicht, ob der Aspekt einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung erwogen wurde. Geht das Gericht in den Entscheidungsgründen auf einen wesentlichen ‒ auch von Amts wegen zu berücksichtigenden ‒ Umstand nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung schließen, sofern er nicht ‒ wovon hier nicht ausgegangen werden kann ‒ nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich war (vgl. zum Parteivortrag BVerfG, Beschluss vom 26.11.2008 ‒ 1 BvR 670/08, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 ‒ 1 BvR 986/91, juris, Rn. 39).
Die im Strafverfahren entwickelten Grundsätze für erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen (sog. Vollstreckungslösung) finden auch im Bußgeldverfahren Anwendung, wobei etwa ein Fahrverbot ganz oder teilweise als vollstreckt gelten kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2019 ‒ IV-2 RBs 171/19, juris, Rn.19; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 17; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.05.2014 ‒ Ss (B) 82/12 (59/12 OWi), juris, Rn. 31). Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet dem Betroffenen auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, was auch das Recht auf Abschluss des Verfahrens in angemessener Zeit beinhaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2003 ‒ 2 BvR 273/03, juris, Rn. 10 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 15; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 ‒ Ss (B) 18/14 (15/14 OWi), juris, Rn. 19; OLG Rostock, Beschluss vom 12.06.2008 ‒ 2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06, juris, Rn. 7; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2008 ‒ 3 Ss OWi 1386/08, juris, Rn. 12).
Die Dauer des Verfahrens, die dabei noch als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach den Umständen Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1980 ‒ 2 BvR 419/80, juris, Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 ‒ 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02, 2 BvR 1473/02, juris, Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2003 ‒ 2 BvR 273/03, juris, Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 15; OLG Rostock, Beschluss vom 12.06.2008 ‒ 2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06, juris, Rn. 7). Maßgebliche Kriterien sind der durch die Verfahrensverzögerung verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit der Sache, sowie die mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2003 ‒ 2 BvR 273/03, juris, Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 ‒ 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02, 2 BvR 1473/02, juris, Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 19.03.1992 ‒ 2 BvR 1/91, juris, Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 15; OLG Rostock, Beschluss vom 12.06.2008 ‒ 2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06, juris, Rn. 7; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2008 ‒ 3 Ss OWi 1386/08, juris, Rn. 12). Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten verursacht hat, werden in aller Regel nicht geeignet sein, die Feststellungen einer seine Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 19.03.1992 ‒ 2 BvR 1/91, juris, Rn. 25).
Die Strenge des anzuwendenden Maßstabs wird allerdings bei Ordnungswidrigkeiten dadurch gemildert, dass mit der Sanktion lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt wird, so dass die Eingriffsintensität einer staatlichen Bestrafung nicht erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.1977 ‒ 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75, juris, Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 19.03.1992 ‒ 2 BvR 1/91, juris, Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 15; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2008 ‒ 3 Ss OWi 1386/08, juris, Rn. 13). Die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer liegt nach diesem Maßstab nahe, wenn die Verfahrensdauer ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2003 ‒ 2 BvR 273/03, juris, Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 15; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2008 ‒ 3 Ss OWi 1386/08, juris, Rn. 13).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist im vorliegenden Fall von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auszugehen. Nachdem das amtsgerichtliche Urteil vom 07.08.2023 dem Verteidiger am 07.09.2023 zugestellt worden war, ging die Akte mit der Rechtsbeschwerdebegründung am 30.10.2023 beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Verteidiger auf seinen Antrag eine Fristverlängerung bis zum 15.12.2023 zur Stellungnahme auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 30.10.2023 gewährt worden war, stellt der - justizinternen Umständen geschuldete - Bearbeitungszeitraum von einem Jahr und zwei Monaten bis zur Senatsentscheidung vom 10.02.2025 auch angesichts der 122 Seiten umfassenden Rechtsbeschwerdebegründung eine Verfahrensverzögerung im vorgenannten Sinne dar.
Angesichts dessen hält es der Senat für angemessen, eine Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung in der Weise vorzunehmen, dass eine Woche des angeordneten einmonatigen Fahrverbots als vollstreckt gilt. Eine darüber hinausgehende Kompensation hielt der Senat angesichts der geringeren Eingriffsintensität des Bußgeldverfahrens für nicht geboten (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 ‒ III-3 RBs 70/10, juris, Rn. 17 f.).
III.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.
Die Kostenentscheidung betreffend das Anhörungsrügeverfahren beruht hinsichtlich der insoweit ggf. anfallenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG. Das Anhörungsrügeverfahren ist als eigenständiger Rechtsbehelf ausgestaltet (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.10.2005 ‒ 81 Ss-OWi 41/05, juris, Rn. 7 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.11.2019 ‒ Ws 771/19, juris, Rn. 13; Thüringer OLG, Beschluss vom 27.12.2007 ‒ 1 Ss 184/07, juris, Rn. 18; s.a. BGH, Beschluss vom 05.11.2014 ‒ 4 StR 34/14, juris, Rn. 6). Da die Anhörungsrüge nicht in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wurde, fällt vorliegend eine Gebühr nach Nr. 3920 KV GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht an.
IV.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung bereits unstatthaft und somit unzulässig gewesen wäre.
Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es ‒ außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ‒ versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder zu ändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2021 ‒ 3 StR 441/20, juris, Rn. 9 f.; BGH, Beschluss vom 30.10.2019 ‒ 3 StR 318/19, juris, Rn. 3). Der Senat kann seine unanfechtbare Entscheidung weder aufheben oder abändern noch einem höherrangigen Fachgericht zur Überprüfung stellen. Der Beschluss des Senats unterliegt keiner Anfechtung (§ 304 Abs. 4 S. 2, 1. Hs. StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG), weil die Oberlandesgerichte abschließend entscheiden. Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der Anfechtung zum Ausdruck gebracht, dass derartige Entscheidungen den Streit um den Verfahrensgegenstand endgültig beenden sollen. Danach ist auch die Erhebung von Gegenvorstellungen ausgeschlossen. Denn es ist obergerichtlich geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2007 ‒ 1 BvR 2803/06, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 1 PBvU 1/02, juris, Rn. 68; KG, Beschluss vom 01.03.2023 ‒ 3 ORbs 19/23 ‒ 122 Ss 7/23, juris, Rn. 12; von einer ausnahmsweisen Zulässigkeit ausgehend KG, Beschluss vom 04.02.2000 ‒ 2 Ss 320/99 ‒ 5 Ws (B) 734/99, juris). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist, was hier ‒ wie ausgeführt ‒ der Fall war.