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  • 15.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140073

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 04.12.2013 – 3 U 8/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-3 U 8/13

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 22. März 2013 verkündete Urteil der 02. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 13.956,56 Euro.

    G r ü n d e :

    I.

    Der Kläger macht Ansprüche wegen einer behaupteten fehlerhaften Aufklärung über die Inspektionsintervalle zur Erhaltung der Herstellergarantie eines bei der Beklagten bestellten Fahrzeuges gegen die Beklagte geltend.

    Der Kläger bestellte am 10. Oktober 2009 bei der Beklagten ein aus Finnland reimportiertes Fahrzeug KIA Sorento 2.5 CRDI zum Preise von 28.200 Euro. Auf dem Formular ist versehentlich die Zeugin H., die Ehefrau des Klägers, als Bestellerin angegeben. Das Fahrzeug kaufte die GmbH und überließ es im Wege des Leasings dem Kläger. Im Leasingvertrag trat der Leasinggeber die Ansprüche und Rechte gegen den Händler an den Kläger als Leasingnehmer ab. Das Fahrzeug wurde am 03. November 2009 an den Kläger übergeben. Einige Zeit später erhielt der Kläger eine deutschsprachige Betriebsanleitung, nicht jedoch ein Serviceheft in deutscher Sprache.

    Der Kläger ließ - anstatt wie von KIA für dieses Fahrzeug vorgeschrieben nach 1 Jahr bzw. 15.000 km - nach 27.299 km Laufleistung am 18. März 2011 die erste Inspektion am Fahrzeug vornehmen. Am 19. September 2011 kam es zu einem Motorschaden an dem Fahrzeug.

    Der Kläger machte deshalb Mängelansprüche gegen die Beklagte geltend, die eine Reparatur ablehnte und den Kläger überdies auf die Herstellergarantie der KIA Motors Deutschland GmbH verwies.

    Der Kläger forderte mit Schreiben vom 07. Dezember 2011 die KIA Motors Deutschland GmbH zur Übernahme der Kosten des Motorschadens auf, was diese unter dem 16. Dezember 2011 ablehnte, weil die erste Inspektion nach den Garantiebedingungen bereits nach 15.000 km (oder spätestens einem Jahr) hätte durchgeführt werden müssen.

    Mit Anwaltsschreiben vom 04. Januar 2012 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, bis zum 14. Januar 2012 das Fahrzeug instand zu setzen oder zu erklären, für die entstehenden Reparaturkosten aufzukommen.

    Der Kläger ließ das Fahrzeug anschließend bei der Firma A. GmbH reparieren, wofür das Unternehmen am 04. Juni 2012 13.956,56 Euro berechnete.

    Der Kläger hat geltend gemacht, bei der Übergabe des Fahrzeuges am 03. November 2009 habe der Zeuge O. auf seine ausdrückliche Nachfrage erklärt, eine erste Inspektion sei nach 30.000 km fällig. Deshalb habe er, der Kläger, das Fahrzeug nicht schon früher inspizieren lassen.

    Der Zeuge O. habe überdies erklärt, ein Reimport-Fahrzeug weise gegenüber einem deutschen Fahrzeug keine wesentlichen Unterschiede auf. Auch habe er, der Kläger, mehrfach beim Zeugen O. nach einem deutschsprachigen Serviceheft nachgefragt; auch ein Serviceheft in finnischer Sprache habe er letztlich nicht erhalten bzw. behalten.

    Der Kläger hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen

    1. 13.956,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

    Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2012;

    2. außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von

    1.034,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

    dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat geltend gemacht, der Zeuge O. habe den Kläger und seine Ehefrau von Anfang an darauf hingewiesen, dass das – finnische - Serviceheft eine zum Fahrzeug gehörende Urkunde sei und ein deutsches Serviceheft daher nicht geliefert werden könne. Der Zeuge habe den Kläger zudem darauf hingewiesen, dass ein Wartungsintervall von 15.000 km (oder spätestens ein Jahr nach Erstzulassung) einzuhalten sei, um die Herstellergarantie zu erhalten.

    Das Landgericht – Einzelrichter - hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen mit am 22. März 2013 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 311, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278 BGB weder unter dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen Aufklärung noch aufgrund des nicht übergebenen Servicehefts habe. Eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung durch Nichtaufklärung scheitere bereits an der fehlenden Pflicht zur Aufklärung über die Garantiebedingungen, namentlich hinsichtlich der für die Erhaltung einer Garantie einzuhaltenden Wartungsintervalle; auch die unterbliebene Übergabe eines deutschsprachigen Servicehefts stelle eine Pflichtverletzung nicht dar. Dies gelte zum einen aufgrund der fehlenden Aufklärungspflicht zum anderen auch deswegen, weil die Garantiegeberin, die KIA Motors Deutschland GmbH, die Herausgabe eines deutschsprachigen Heftes - so glaubhaft der Zeuge O. - untersagt habe. Es bestehe auch kein Anspruch nach §§ 311, 241 Abs. 2, 280, 278 BGB unter dem Aspekt der Falschaufklärung über die einzuhaltenden Inspektionsintervalle, denn eine Falschinformation seitens des Zeugen O. habe der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

    Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.

    Er macht geltend, die Beklagte sei hinsichtlich der im Hinblick auf die Garantiebedingungen des Herstellers einzuhaltenden Wartungsintervalle aufklärungspflichtig gewesen, zumal es sich um ein reimportiertes Fahrzeug gehandelt habe, das nur mit einem in finnischer Sprache verfassten Serviceheft ausgestattet gewesen sei, das er, der Kläger deshalb zurückgegeben habe. Die Beklagte habe des Weiteren ihre Pflichten dadurch verletzt, dass sie ein in deutscher Sprache verfasstes Serviceheft nicht übergeben habe; die Beklagte habe dafür zu sorgen, dass er, der Kläger, die Angaben im Serviceheft, namentlich hinsichtlich der (für die Herstellergarantie relevanten) Wartungsintervalle verstehen und nachvollziehen könne; mit Blick auf die nicht erfolgte Übergabe des in deutscher Sprache verfassten Service-Heftes trage die Beklagte die Beweislast für eine gleichwohl erfolgte Aufklärung; der entsprechende Beweis könne nach der Beweisaufnahme nicht als geführt gelten. Schließlich habe die Beklagte über die Inspektionsintervalle falsch aufgeklärt; die von der Zeugin H. bekundete Mitteilung des Zeugen O., bei 30.000 km sei ein Ölwechsel fällig, habe der Kläger als Angabe des Inspektionsintervalls verstehen dürfen.

    Der Kläger beantragt,

    unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte

    zu verurteilen, an ihn, den Kläger, zu zahlen

    1. 13.956,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

    über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. Januar 2012;

    2. außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von

    1.034,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

    dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

    Die Beklagte bittet um

    Zurückweisung der Berufung.

    Auch sie wiederholt und vertieft ihren früheren Vortrag.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

    II.

    Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

    Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Urteil der Kammer beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

    Ohne Erfolg macht der Kläger Ansprüche wegen einer behaupteten fehlerhaften Aufklärung über die Inspektionsintervalle zur Erhaltung der Herstellergarantie des bei der Beklagten bestellten Fahrzeugs gegen die Beklagte geltend.

    1.

    Zu Unrecht sieht der Kläger in einer Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt einer unterbliebenen Übergabe des Service-Heftes in deutscher Sprache die Basis für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.

    Die Möglichkeit der Kenntniserlangung von den Inspektionsintervallen zur Erhaltung der Herstellergarantie ist dem Kläger hierdurch nämlich nicht genommen worden. Die unterbliebene Übergabe des Service-Heftes in deutscher Sprache konnte insbesondere nicht dazu führen, dass der Kläger über die Garantie erhaltenden Wartungsintervalle spekulieren, namentlich darauf vertrauen durfte, dass eine Inspektion erst bei 30.000 km vorgesehen sei. Dies gilt umso weniger als ein derart geräumiges Wartungsintervall erfahrungsgemäß eher die Ausnahme darstellt. Notfalls hätte der Kläger sich zur Vermeidung des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die eigenen wohl verstandenen Interessen (§ 254 Abs. 2 BGB) verlässliche Informationen über die nächsten erforderlichen Inspektionen anderweit beschaffen müssen. Der Kläger sagt auch nicht, dass er sich diese Informationen nicht auf zumutbare Weise habe beschaffen können, z. B. von der Werkstatt der Beklagten, einer anderen KIA-Vertretung, der KIA Motors Deutschland GmbH oder aus dem Internet. Dass bei Nichteinhalten der Wartungsintervalle Garantieansprüche gefährdet werden oder entfallen, kann als allgemein bekannt gelten; dass der Kläger dies nicht gewusst habe, behauptet er auch nicht.

    2.

    Eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung des Zeugen O. gegenüber dem Kläger in Gestalt einer unrichtigen Informationserteilung im Hinblick auf die Garantie erhaltenden Inspektionsintervalle ist nicht bewiesen.

    Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden.

    a)

    Die Zeugin H. hat bekundet, über die Kilometerleistung sei nicht gesprochen worden; es sei - nicht beim Verkauf, sondern bei Abholung des Fahrzeugs - nur gesagt worden, dass bei 30.000 ein Ölwechsel fällig werde; sie könne sich nicht mehr daran erinnern, dass der Kläger nach Serviceintervallen gefragt hat; der Zeuge O. habe gemeint, dass ein Ölwechsel bei einem Diesel erst nach 30.000 km fällig sei; von einer großen und kleinen Inspektion sei nicht die Rede gewesen.

    Die Bekundung der Zeugin H., Ehefrau des Klägers, ist unergiebig. Dass der Zeuge O. dem Kläger erklärt hat, die erste Inspektion sei erst bei 30.000 km fällig, hat die Zeugin nicht bestätigt, sondern dass ein Ölwechsel bzw. ein Ölwechsel bei einem Diesel erst bei 30.000 km stattfinde. Dafür dass die Zeugin H. Ölwechsel als Synonym für Inspektion verstanden hat, spricht indes außer der bloßen Spekulation des Klägers, wonach mangels spezifischer Kenntnisse „für die Zeugin eine Inspektion – ob klein oder groß – mit einem Ölwechsel gleichzusetzen“ sei, nichts.

    b)

    Der Zeuge O., damaliger Autoverkäufer der Beklagten, hat ausgesagt, KIA habe die Garantie so geregelt, dass man nach einem Jahr oder 15.000 km, je nachdem was zuerst eintritt, zur Inspektion fahren müsse; er wisse noch, dass darüber geredet worden sei; er erinnere sich, dass er über die von KIA verlangte kleine und die große Inspektion gesprochen habe; er könne sich daran erinnern, weil er die Garantie immer anspreche, auch wegen einiger Besonderheiten, an den hier in Rede stehenden Fall; die Garantieintervalle hätten vor dem 02. Januar 2010 bei KIA einheitlich 15.000 km betragen; diese seien bei einigen ab dem 02. Januar 2010 zugelassen Fahrzeugmodellen auf 20.000 km erweitert worden, zudem sei sieben Jahre Garantie gegeben worden; dies betreffe aber nicht das Fahrzeug des Klägers, da es vorher zugelassen worden sei; hinsichtlich der Garantie habe zwischen Reimportfahrzeugen und sonstigen kein Unterscheid bestanden. Dass eine Inspektion erst nach 30.000 km nötig sei, habe er nicht gesagt; bei KIA sei bei 15.000 km eine kleine, nach 30.000 km eine große, dann nach weiteren 15.000 km eine kleine und sodann wieder eine große Inspektion fällig. Kunden würden bei der Beklagten – auch im Eigeninteresse - separat angeschrieben und an den Service erinnert.

    Der Zeuge O. hat somit bestätigt, dass über Inspektionsintervalle von 15.000 km gesprochen worden sei; dass eine Inspektion erst nach 30.000 km nötig sei, habe er nicht gesagt. Dass der Zeuge O. – so der Kläger - von 30.000 km – Inspektionsintervallen gesprochen hat, erscheint überdies wenig plausibel. Bei dem Zeugen O. handelte es sich um einen erfahrenen Kfz-Verkäufer; er kannte die Wartungsintervalle und hatte kein erkennbares Interesse, geräumigere Intervalle zu nennen, da das Zustandekommen des Kaufes oder die Höhe des Kaufpreises (und damit womöglich seine Provision) hiervon nicht abhingen; im Interesse der Beklagten lag – wenn überhaupt - eher die Angabe geringerer Intervalle, da sie an den Inspektionen, insbesondere dem Ölwechsel, verdient.

    c)

    Hiernach hat jedenfalls der insoweit beweispflichtige und beweisbelastete Kläger die von ihm behauptete der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung seitens des Zeugen O.s in Form einer fehlerhafte Aufklärung über die mit Blick auf den Erhalt der Herstellergarantie einzuhaltenden Inspektionsintervalle nicht bewiesen. Für die vom Kläger befürwortete Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen Übergabe des Service-Heftes in deutscher Sprache ist kein Raum.

    III.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1; 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

    Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1/2 ZPO).