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  • 08.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131452

    Amtsgericht Soltau: Beschluss vom 04.03.2013 – 11 OWi 9202 Js 1479/13 (37/13)

    Zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes und der sog. Lebensakte.

    Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung.


    Amtsgericht Soltau
    Beschluss
    11 OWi 9202 Js 1479113 (37/13)
    In der Bußgeldsache
    gegen pp.
    Verteidiger:
    Rechtsanwalt Michael Martius, Fritz-Reuter-Straße 1, 17207 Röbel/Müritz
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    hat das Amtsgericht - Bußgeldabteilung - Soltau durch den Richter am Amtsgericht am 04.03.2013 beschlossen:
    Der Antrag des Betroffenen auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung und der Lebensakte des verwendeten Meßgerätes wird zurückgewiesen.

    Gründe:

    Die in Frage stehende Bedienungsanleitung ist nicht Bestandteil der Akten. Der Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beruht auf einer Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät XV3 der Firma LENTEC Verkehrstechnik GmbH, Walter-Zapp¬Straße 4, 35578 Wetzlar. Dabei handelt es sich um ein anerkanntes standardisiertes Messverfahren, das im weiteren Sinne vergleichbar ist mit standardisierten Verfahren z. B. zur Bestimmung des Blut- oder Atemalkoholgehalts, über die sich ebenfalls keine Bedienungsanleitung bei den Ermittlungs- oder Gerichtsakten befindet. Es ist gerichtsbekannt, dass die Verwaltungsbehörde für jedes der von ihr verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräte eine Bedienungsanleitung besitzt. Diese benötigt sie zur Aufrechterhaltung ihres Messbetriebes und der Auswertung der Messergebnisse, Das Gleiche gilt hinsichtlich der Eichscheine für die verschiedenen Gerätekomponenten, die sich im Besitz der Verwaltungsbehörde befinden, Da die Gültigkeit der Eichung jedoch in jedem gerichtlichen erfahren jederzeit ohne Weiteres überprüfbar sein muss, wird als Nachweis der Eichung eine Kopie des Eichscheins zu den Akten genommen und somit zum Aktenbestandteil gemacht.

    Will sich der Betroffene im Gegensatz dazu mit den weiteren Einzelheiten des standardisierten Messverfahrens vertraut machen, muss ihm zugemutet werden, die entsprechenden Unterlagen entweder in der Verwaltungsbehörde einzusehen oder sich z. B. vom Hersteller zu beschaffen.

    Ein Anspruch darauf, dass ihm eine derartige Bedienungsanleitung - ggf. in Form einer Kopie - übersandt wird, besteht nicht (vgl. OLG Hamm III 3 RBs 235/12, 03.09,2012, OLG Celle 311 SsRs 52/11, 04.05.2011 und 311 SsRs 124/12, 11.09.2012).

    Hinsichtlich der Lebensakte gilt folgendes:

    Einsicht in die Lebensakte des Meßgerätes kann dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger allein deswegen nicht gewährt werden kann, weil eine solche Lebensakte nach den Angaben, der Verwaltungsbehörde nicht besteht. Die Verwaltungsbehörde hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass eventuelle Werkstattaufträge und Aufzeichnungen über Messwerte, die den Inhalt der Reparatur unterlagen, bilden, verwaltungsinterne Dokumentationen darstellen.

    Ein Anspruch darauf, dass ihm eine derartige Lebensakte - ggf. in Form einer Kopie - übersandt wird, besteht nicht (vgl. OLG Hamm III 3 RBs 235/12, 03.09.2012, OLG Celle 311 SsRs 52/11, 04.05.2011 und 311 SsRs 124/12, 11.09,2012).

    Amtsgericht Soltau, 11,03.2013