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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Nur geblinkt ist nicht gelinkt

    | Der Wartepflichtige darf auf die Fahrtrichtungsanzeige eines Vorfahrtberechtigten nur vertrauen, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus zusätzliche Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser tatsächlich nicht durchfahren, sondern abbiegen wird. Mit dieser Entscheidung bekräftigt der 1. ZS des OLG Düsseldorf seine ständige Rechtsprechung in Fällen mit „Falschblinken“ |

     

    Sachverhalt

    Im konkreten Fall konnte der wartepflichtige Bekl. nicht beweisen, dass der bevorrechtigte Kl. außer dem Betätigen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers auch nur einen einzigen weiteren Grund geliefert hat, der für ein Rechtsabbiegen hätte sprechen können. Blinken allein war dem OLG zu wenig, um den erforderlichen Vertrauenstatbestand zu begründen.

     

    Der Kl. hatte sich der innerörtlichen Kreuzung in langsamer Fahrt genähert. Ein Verlangsamen unmittelbar vor der Kreuzung bzw. im Kreuzungsbereich war jedoch nicht bewiesen. Selbst der Bekl. hatte davon nichts erwähnt. Auch nichts von eingeschlagenen Rädern oder einem „leichten Abbiegen“, was eine Zeugin beobachtet haben will, aber nicht glaubhaft berichten konnte. Somit lag neben dem eingeschalteten Blinker kein weiterer Umstand vor, der den Anschein einer Abbiegeabsicht erwecken konnte.

     

    Entscheidungsgründe

    Für die Haftungsverteilung bedeutete das: Nicht 0 : 100 gegen den Kl. wie vom LG entschieden, sondern 2/3 : 1/3 pro Kl. (OLG Düsseldorf 15.9.15, I-1 U 168/14, Abruf-Nr. 187817). Trotz schuldhafter Wartepflichtverletzung des Bekl. musste der Kl. sich eine Kürzung seiner Ansprüche um ein Drittel gefallen lassen. Zu seinen Lasten ging außer der reinen Betriebsgefahr seines Pkw ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die völlig unterschiedliche Haftungsverteilung zeigt, wie unsicher erstinstanzliche Richter in der Beurteilung von Unfallgeschehen sind. Hierüber hat VA erst kürzlich in einem Schwerpunktbeitrag berichtet (VA 16, 115). Das OLG musste nicht entscheiden, ob außer dem Blinken ein einziger weiterer Umstand genügt, um die notwendige Vertrauensgrundlage zu schaffen, oder ob die Formel „Blinken plus 2“ gilt. Es hat den Anschein, dass der Senat schon beim Nachweis einer eindeutigen Verlangsamung (= Blinken plus 1) den erforderlichen Vertrauenstatbestand bejaht hätte.

     

    Festzuhalten ist: Aus Sicht des Wartepflichtigen muss die Abbiegeabsicht zweifelsfrei feststehen. Dazu müssen nicht notwendigerweise zwei Zusatzumstände vorliegen. Fortgesetztes Blinken in der Annäherungsphase sowie eine eindeutige Temporeduzierung nach Art eines Abbiegers können genügen.

     

     

    Das OLG Düsseldorf hat außerdem folgenden Leitsatz formuliert:

     

    Der Geschädigte ist nicht gehalten, vor Veräußerung seines total beschädigten Fahrzeugs ein mögliches Restwertangebot der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung abzuwarten (Abruf-Nr. 187817).

     

    Mit dieser Begründung weist der Senat den Vorwurf des bekl. Haftpflichtversicherers zurück, der Kl. habe seine Schadensgeringhaltungspflicht dadurch verletzt, dass er sein Unfallfahrzeug verkauft habe, ohne dem Versicherer Gelegenheit zu geben, das ihm übersandte Sachverständigengutachten zu überprüfen und ggfls. ein günstigeres Restwertangebot zu unterbreiten. Nach ausführlicher Abwägung der Argumente pro und contra hält der Senat an seiner bisherigen - geschädigtenfreundlichen - Rechtsprechung fest.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 146 | ID 44209689