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  • · Fachbeitrag · Gebrauchtwagenkauf

    EuGH: Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist unzulässig

    | Was bisher gängiger und national allgemein anerkannter Vertragspraxis entsprochen hat, ist aufgrund einer EuGH-Entscheidung nicht mehr zulässig: Die Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eines Verbrauchers beim Kauf gebrauchter Sachen von zwei Jahren auf ein Jahr. |

     

    1. Bisher gängige Regelung im Kfz-Handel

    Der Kfz-Handel hat gerne die Option aufgegriffen, die der nationale Gesetzgeber in § 475 Abs. 2 BGB (seit dem 1.1.18: § 476 Abs. 2 BGB) eingeräumt hat. In richtlinienkonformer Auslegung erlaubt die Norm aber lediglich, die Haftungsdauer, nicht die Verjährungsfrist, auf ein Jahr zu reduzieren. Der EuGH unterscheidet dabei scharf zwischen Haftungsdauer (= Haftungsfrist) und Verjährungsfrist (13.7.17, C-133/16, Abruf-Nr. 200502).

     

    Die Händler müssen ihre AGB der neuen Rechtslage anpassen. Dabei hatte man die Verkürzungsklausel gerade erst neu formulieren müssen, nachdem der BGH die bisherige Regelung wegen eines Mangels an Transparenz kassiert hatte (29.4.15, VIII ZR 104/14). Selbst wenn die Verkürzungsklausel in Verträgen ab Mitte/Ende 2015 BGH-konform sein sollte, kann sie jedenfalls mit dem aktuellen EuGH-Urteil aus den Angeln gehoben werden.

     

    2. Das sind die neuen Regeln

    Auch für Gebrauchtwagenverkäufer gilt im Bereich B2C die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung. Auf eine Verjährungsfrist von zwölf Monaten können sie sich jetzt nicht mehr berufen. Wer nach Ablauf der zwölf Monate ein Nacherfüllungsverlangen wegen angeblicher Verjährung zurückweist, handelt möglicherweise pflichtwidrig. Auch bei den an sich unverjährbaren Gewährleistungsrechten Minderung und Rücktritt entfällt die bisherige Privilegierung auf der Zeitschiene. Etwas anderes kann je nach Klauselgestaltung für die Ansprüche auf Schaden- und Aufwendungsersatz gelten (§ 437 Nr. 3 BGB). Denn sie sind richtlinienfrei (s. auch § 476 Abs. 3 BGB n. F.).

     

    Auch künftig müssen Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf an Verbraucher mit der zweijährigen Verjährung leben. Einzig und allein die Dauer ihrer Haftung können sie auf zwölf Monate verkürzen. Diese Frist läuft, wie bei der Verjährung, ab Lieferung des Fahrzeugs. Mängel, die innerhalb dieser ersten zwölf Monate auftreten, also während der Haftungsdauer, können noch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend gemacht werden. So das bisher verkannte Modell des EuGH. Es vorab im Wege der geltungserhaltenden Reduktion oder der ergänzenden Vertragsauslegung zu praktizieren, dürfte nicht funktionieren. Erst mit Hilfe neuer Klauseln kann der Gebrauchtwagenhandel den ihm laut EuGH zustehenden Vorteil einer kürzeren Haftungsdauer sicherstellen. Dann sind im Bereich B2C drei Fristen zu beachten: die Sechsmonatsfrist des § 477 BGB (Beweislastumkehr), die Zwölfmonatsfrist für die Haftungsdauer und die Zweijahresfrist für die Verjährung. Schwacher Trost: Sämtliche Fristen laufen ab Lieferung des Fahrzeugs.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 75 | ID 45235039