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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Diese Folgen haben Erklärungen im Vorfeld eines Autokaufs (eBay, autoscout24 etc.)

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Geringe Anforderungen an die Aufnahme in den Vertrag, hohe Anforderungen an den Ausstieg aus sogenannten Vorfelderklärungen - so kann man die aktuelle Autokauf-Rechtsprechung auf den Punkt bringen. Doch der Teufel steckt auch hier im Detail. Worauf es bei der anwaltlichen Vertretung von Käufern bzw. Verkäufern wirklich ankommt, sagen wir Ihnen in diesem Beitrag. |

     

    Übersicht / Folgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden

    Fall A

    Online-Abschluss, z. B. bei eBay, und dann nur noch Abwicklung

    Musterentscheidung:

    BGH NJW 07, 1346 (Motorradverkauf privat an privat).

    Hauptproblem:

    Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) oder Beschaffenheitsgarantie (§§ 444, 443, 442 BGB) bzw. Garantieübernahme nach § 276 BGB?

    Lösung:

    Bei einem Privatverkauf regelmäßig keine Garantie, sondern nur eine Beschaffenheitsvereinbarung (grundlegend BGH NJW 07, 1346 zur Angabe der Laufleistung).

    Fall B

    Online-Abschluss bei eBay mit anschließender Parteierweiterung (z.B. zweiter Käufer und/oder zweiter Verkäufer)

    Musterentscheidung:

    BGH NJW 13, 1074 (Kajütboot-Verkauf privat an privat).

    Hauptproblem:

    Fortwirken der eBay-Angebotsbeschreibung zugunsten oder zulasten der neuen Vertragspartei.

    Lösung:

    Eine Angebotsbeschreibung bei eBay gilt auch für und gegen eine offline hinzukommende Kaufvertragspartei, sofern Gegenteiliges nicht ausdrücklich vereinbart wird.

    Fall C

    Online-Abschluss bei eBay mit anschließendem Offline-Vertrag auf Basis eines Autohaus-Bestellscheins oder eines ADAC-Formulars

    Musterentscheidung:

    KG NJW-RR 12, 290 (Pkw-Privatverkauf).

    Hauptproblem:

    Kompletter Neuvertrag, bei dem der Online-Vertrag vollständig aufgehoben wird oder nur punktuelle Änderung bzw. Ergänzung?

    Lösung:

    Eine eBay-Beschreibung des angebotenen Fahrzeugs (hier: „scheckheftgepflegt“) wird als Beschaffenheitsvereinbarung Inhalt des Online-Vertrags. Diese Vereinbarung hat Bestand, auch wenn sie in einem später unterzeichneten Kaufvertrag nicht mehr auftaucht. Ein jetzt erstmals vereinbarter pauschaler Gewährleistungsausschluss kann die fortgeltende Beschaffenheitsvereinbarung nicht aushebeln.

     

    Weitere Entscheidungen: OLG Schleswig DAR 12, 281; OLG Köln DAR 11, 260; OLG Brandenburg 27.6.06, 5 U 161/05, Abruf-Nr. 062331.

    Fall D

    eBay-Anbahnung, dann Abbruch nach Direktkontakt mit anschließendem Abschluss offline

    Musterentscheidung:

    OLG Karlsruhe DAR 14, 387 (privater Pkw-Verkauf mit „TÜV neu“).

    Hauptproblem:

    Fortwirken der Angaben in der eBay-Anzeige bzw. Produktbeschreibung.

    Lösung:

    Die verbindliche Beschreibung bei eBay (hier: „TÜV neu“) wird auch dann Bestandteil des Kaufvertrags, wenn die Beschreibung im Kaufvertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird.

     

    Weitere Entscheidung: OLG Celle DAR 06, 269 (aber Vorsicht! OLG hat den Fall falsch verstanden).

    Fall E

    Anbahnung via Internetanzeige, z. B. bei mobile.de, autoscout24 oder Händler-Website, mit anschließendem Offline-Vertrag a) unter Übernahme der Internetangaben, b) unter Bezugnahme auf die Internetangaben, c) ohne Übernahme der Internetangaben.

    Musterentscheidung:

    OLG Düsseldorf DAR 13, 81 (mobile.de, Verkauf von Händler an privat).

    Hauptproblem:

    Hauptproblem bei Unterfall c): Ist die Vorfelderklärung (hier: „137.800 km“) konkludent Inhalt des Vertrags geworden?

    Lösung:

    Die Angabe ist konkludent 1:1 Inhalt des Vertrages geworden (OLG Düsseldorf DAR 13, 81). Allein der Umstand, dass sie im Kaufvertragsformular nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird, reicht nicht aus, um die Vorfelderklärung zurückzunehmen (so auch OLG Karlsruhe DAR 14, 387 für eine eBay-Anzeige ohne eBay-Versteigerung).

     

    Weitere Entscheidung: OLG Hamm 24.9.15, 28 U 144/14, Abruf-Nr. 145987: Vertrag wurde über mobile.de angebahnt. Dort und in einer E-Mail hieß es „mit H-Zulassung“. Das wurde im Kaufvertragsformular nicht mehr ausdrücklich erwähnt.

     

     

    Arbeitshilfe / Argumentationshilfen für den Käufer und seinen Anwalt

    • 1. Ziel muss sein, eine Beschaffenheitsvereinbarung nachzuweisen (noch besser, aber wenig aussichtsreich, eine Beschaffenheitsgarantie). Bei einer gebrochenen Beschaffenheitsvereinbarung hat der Käufer zwei wesentliche Vorteile:
    •  
      • ein allgemeiner (pauschaler) Gewährleistungsausschluss hat keine Wirkung (st. Rspr. seit BGH NJW 07, 1346),
      • der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert Erheblichkeit i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2, § 281 Abs. 1 S. 3 BGB (BGH NJW 13, 1365). Auf die Fünf-Prozent-Grenze kommt es nicht an.

     

    • 2. Pro Beschaffenheitsvereinbarung: Die Verbrauchsgüterkauf-RL gebietet es, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB weit auszulegen. Dabei werden keine hohen Anforderungen an das Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung gestellt (BGH MDR 16, 323).

     

    • 3. Die Eckdaten Laufleistung, Unfallfreiheit, Alter, Erstzulassung und Vorbenutzung aus einer eBay-Produktbeschreibung sind bei einer Versteigerung regelmäßig Gegenstand zumindest einer Beschaffenheitsvereinbarung (st. Rspr.).

     

    • 4. Was für eBay-Angebote gilt, haben die Instanzgerichte auf Internetanzeigen bei mobile.de, autoscout24 und auf Händlerwebsites übertragen. Sie haben sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, die Angaben in den (Offline-)Vertrag einzubeziehen (OLG Düsseldorf DAR 13, 81).

     

    • 5. Die Vorfelderklärung hat der Käufer für bare Münze genommen, in seinem Vertrauen ist er schutzwürdig (allg. Tenor der Rechtsprechung).

     

    • 6. Replik auf einen Widerruf- bzw. Korrektureinwand: Keine Eindeutigkeit und Klarheit, wie von der Rechtsprechung verlangt (OLG Hamm 24.9.15, 28 U 144/14, Abruf-Nr. 145987; OLG Schleswig DAR 12, 581).