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  • 02.01.2008 | Autokauf

    Autokaufrecht aktuell und kompakt

    von VRiOLG Dr. Christoph Eggert, Düsseldorf

    Die Entwicklung im modernisierten Autokaufrecht ist noch längst nicht abgeschlossen, so das Fazit Ende 2007. Im Anschluss an VA 07, 27 ff., erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen des vergangenen Jahres.  

     

    Jahresrückblick von A bis Z

     

    Arglist: Wenn der Verkäufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat, kann er ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Kauf zurücktreten (BGH NJW 07, 835 – kein Autokauf). Ob das auch gilt, wenn ein „kleiner“ Angestellter eines „großen“ Autohauses die Täuschung begangen hat, ist noch nicht entschieden. Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers über die Laufleistung siehe OLG Köln 13.3.07, 22 U 170/06, Abruf-Nr. 071714 = OLGR 07, 587 (Tachotausch). Einzelfragen der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages nach erfolgreicher Arglistanfechtung (Unfallvorschaden/Bagatellisierung) stehen im Zentrum von KG 18.12.06, 2 U 13/06, Abruf-Nr. 073769 = OLGR 07, 346.  

     

    Bagatellgrenze: siehe Rücktritt  

     

    Benzinverbrauch: siehe Kraftstoffverbrauch  

     

    Beschaffenheitsgarantie: Wenn der Käufer auf eine nicht eingehaltene „Beschaffenheitsgarantie“ verweisen kann, hat er auf mehreren Feldern erhebliche Vorteile: Unwirksamkeit einer Haftungsbeschränkung (§ 444 BGB), strenge (verschuldenunabhängige) Schadensersatzhaftung (§§ 280, 276 Abs. 1 BGB), eventuell sogar einen neben der Sachmängelhaftung eigenen Anspruch aus § 443 BGB. Unter welchen Umständen ein Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit eines Kfz übernimmt, erläutert der BGH anhand der Km-Angabe eines privaten Motorradverkäufers (eBay), vgl. VA 07, 62, Abruf-Nr. 070704 = NJW 07, 1346 m. Anm. Reinking in DAR 07, 255. Was insoweit für eine Km-Information eines professionellen Gebrauchtwagenverkäufers gilt, ergibt sich aus dem Urteil des OLG Rostock NJW 07, 3290 (Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 443 BGB bejaht). Ein Händler ohne eigene Werkstatt gibt mit der Zusage „TÜV neu“ keine Garantie für Verkehrssicherheit (OLG Brandenburg 2.10.07, 11 U 177/06, Abruf-Nr. 073172).  

     

    Beschaffenheitsvereinbarung: Ob sie ausdrücklich oder stillschweigend bzw. durch konkludentes Verhalten getroffen worden ist, steht auf der ersten Stufe der Sachmangelprüfung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Worauf es für die Auslegung ankommt, sagt – in Abgrenzung zur Beschaffenheitsgarantie – BGH VA 07, 62, Abruf-Nr. 070704 = NJW 07, 1346. Keine vereinbarte, sondern nur eine vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit soll der Umstand sein, dass bei den vorgeschriebenen Inspektionen alle erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden (OLG Koblenz VA 07, 137, Abruf-Nr. 071953 = NJW 07, 1828, zw.). Sind im Kaufvertrag sämtliche Rubriken zu „Unfallschäden“ unausgefüllt geblieben, beurteilt sich die Mangelhaftigkeit nach dem Kriterium „übliche Beschaffenheit“ (BGH VA 07, 191, Abruf-Nr. 073159).  

     

    Beweislast/Beweislastumkehr: Mit zwei weiteren Entscheidungen dürfte der BGH das leidige Kapitel „Beweislastumkehr“ (§ 476 BGB) jetzt abgeschlossen haben. Dass der Käufer bei Inanspruchnahme der Beweislastumkehr seine eigene Verbrauchereigenschaft (§ 13 BGB) ebenso nachzuweisen hat wie ein unternehmerisches Handeln des Verkäufers (§ 14 BGB), besagt das Urteil vom 11.7.07, VIII ZR 110/06, Abruf-Nr. 072532 = NJW 07, 2619 (Katzenkauf). Darüber hinaus stellt der BGH fest, dass es für die Frage der Unvereinbarkeit der Beweisvermutung mit der Art des Mangels nicht darauf ankommt, ob der Verkäufer den Mangel, sofern bei Übergabe vorhanden, hätte erkennen können. Welche Chancen ein Verkäufer mit dem Einwand „Fahr- oder Bedienungsfehler“ hat, versucht die Zylinderkopf-Entscheidung vom 18.7.07, VA 07, 153, Abruf-Nr. 072339 = NJW 07, 2621 deutlich zu machen. Das am selben Tag verkündete Urteil des OLG Frankfurt (18.7.07, 13 U 164/06, Abruf-Nr. 072722) zeigt am Beispiel eines Kupplungsschadens, wie schwer sich die Instanzgerichte mit der Umsetzung der BGH-Vorgaben tun. Nicht gelungen ist dies dem OLG Koblenz (VA 07, 137, Abruf-Nr. 071953 = NJW 07, 1828), wenn gesagt wird, der Verkäufer habe die Vermutung zu widerlegen, dass ein innerhalb der Sechsmonatsfrist auftretender „vollständiger Verschleiß“ schon bei Übergabe vorgelegen habe. Zum Ganzen Eggert, VA 06, 154 ff.  

     

    Eigentumsübertragung: Wie das Eigentum an einem fremdfinanzierten Fahrzeug innerhalb der Familie per Handschenkung übertragen werden kann, ist Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 19.6.07, X ZR 5/07, Abruf-Nr. 072366 = NJW 07, 2844. Zum Gutglaubenserwerb siehe KG 22.3.07, 20 U 169/05, Abruf-Nr. 072284 (unterschlagener Mietwagen).  

     

    Erfüllungsort: Höchstrichterlich nach wie vor ungeklärt ist die sehr praxisrelevante Frage: Wo ist nachzuerfüllen:  

    a) in der Variante Nachlieferung,  

    b) in der Variante Nachbesserung?  

    Zu b) siehe OLG München (20. ZS) VA 07, 193, Abruf-Nr. 073131 = NJW 07, 3214 (Werkstatt als Erfüllungsort), ebenso OLG Köln VA 06, 79, Abruf-Nr. 061059; a.A. ist der 15. ZS des OLG München, VA 06, 59, Abruf-Nr. 060735 = NJW 06, 449 (Wohnsitz des Käufers = „Belegenheitsort“).  

     

    Fabrikneuheit: Ein unbenutzter, aber 23 Monate alter Pkw ist auch dann kein fabrikneues Fahrzeug („Neuwagen“) mehr, wenn die Fabrikation dieses Typs kurze Zeit nach der Herstellung des verkauften Pkw eingestellt wurde (OLG Oldenburg 8.1.07, 15 U 71/06, Abruf-Nr. 070591 = DAR 07, 212).  

     

    Garantie: Siehe zunächst die Stichworte „Beschaffenheitsgarantie“ und „Haltbarkeitsgarantie“. Garantieansprüche aus einer Reparaturkostenversicherung gehen entgegen einer dies bestimmenden Klausel nicht ohne weiteres verloren, wenn der Käufer/Garantienehmer eine vorgeschriebene Inspektion versäumt hat (BGH VA 07, 214, Abruf-Nr. 073220). Nicht zu beanstanden ist dagegen die Leistungsbefreiung in einer Reparaturkostenversicherung für den Fall, dass dem Käufer Ansprüche gegen Händler oder Hersteller zustehen (OLG Celle NJW-RR 07, 469).  

     

    Haftungsausschluss: Selbst ein individualvertraglicher Haftungsausschluss wie „Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft“ kann einem Verkäufer nicht helfen, wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (BGH VA 07, 62, Abruf-Nr. 070704 = NJW 07, 1346). Eine umfassende Freizeichnung unter Nichtbeachtung der Vorgaben in § 309 Nr. 7 a, b BGB ist nicht nur gegenüber einem Verbraucher, sondern ebenso im unternehmerischen Verkehr unwirksam (BGH 19.9.07, VIII ZR 141/06, VU, nrkr., VA 08, 8, Abruf-Nr. 073540).  

     

    Haltbarkeitsgarantie: Sie ist die – gleichfalls in § 443 BGB geregelte – Alternative zur Beschaffenheitsgarantie (s. o.). Mit der vorformulierten Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, das Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres eine solche Haltbarkeitsgarantie (BGH VA 07, 40, Abruf-Nr. 070203 = NJW 07, 759).  

     

    Internet: Die Angabe in einer Internetanzeige ist eine öffentliche Äußerung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB, die den Verkäufer nur bei gleichwertiger Berichtigung nicht bindet (OLG Düsseldorf DAR 07, 457 - Klimaanlage).  

     

    Kraftstoffverbrauch: Ein Mehrverbrauch unter 10 % ist nach BGH VA 07, 136, Abruf-Nr. 072005, bei einem neuen Pkw kein zum Rücktritt berechtigender („erheblicher“) Mangel; zur Minderung siehe LG Ravensburg 6.3.07, 2 O 297/06, Abruf-Nr. 071539 = NJW 07, 2127 – gleichfalls Neuwagen; zum Mehrverbrauch bei einem Gebrauchtwagen siehe OLG Naumburg 28.2.07, 5 U 99/06, Abruf-Nr. 073757.  

     

    Nacherfüllung: Die speziell für Anwälte von Käufern elementare Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise direkt (ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung) auf die Mängelrechte der zweiten Ebene zurückgegriffen werden kann, ist Gegenstand mehrerer aktueller BGH- und OLG-Urteile. Zum Fall der Verkäuferarglist siehe oben Stichwort „Arglist“. Zum Klassiker „Fehlschlagen der Nachbesserung“ siehe BGH VA 07, 42, Abruf-Nr. 070298 = NJW 07, 504 – Neuwagenkauf. Eine Besonderheit besteht hier bekanntlich insoweit, als der Käufer Nachbesserungsarbeiten auch bei anderen Vertragswerkstätten ausführen lassen darf. Diese sind Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Erfolglose Versuche muss er sich zurechnen lassen (BGH a.a.O.).  

     

    Der Verkäufer hat lediglich einen Informationsanspruch. Wann der Käufer den Verkäufer zu unterrichten hat, geht aus der entsprechenden Vertragsklausel nicht hervor. Laut BGH ist sie mehrdeutig. Helfen kann sein Urteil übrigens auch Verkäufern, die selbst mit dem zweiten Versuch gescheitert sind, z.B. bei besonderer (technischer) Komplexität oder anderweitig schwer zu behebenden Mängeln. Zu denken ist z.B. an Elektronikausfälle (dazu OLG Düsseldorf 29.10.07, I-1 U 59/07, Abruf-Nr. 073760).  

     

    Keinen Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung nimmt das OLG Saarbrücken an, wenn ein Mitarbeiter gelegentlich von Nachbesserungsarbeiten (Pkw sprang nicht an) bei einem Startversuch gegen eine Werkbank fährt (25.7.07, 1 U 467/06, Abruf-Nr. 073763 = NJW 07, 3503). Der Käufer könne nur Ersatz für die Beschädigung verlangen; für die Rückabwicklung des gesamten Kaufs biete auch § 282 BGB keine Grundlage.  

     

    Vom Fehlschlagen der Nachbesserung zu unterscheiden ist der Fall der Unmöglichkeit der Nachbesserung, etwa bei einem unbehebbaren Mangel. Ist in einem solchen Fall eine Ersatzlieferung möglich, wie i.d.R. beim Neufahrzeugkauf, beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Käufers auf diese Variante. Das bedeutet im Grundsatz: Ohne erfolglose Fristsetzung zur Ersatzlieferung kein Rücktritt (OLG Düsseldorf 29.10.07, I-1 U 27/07, Abruf-Nr. 073786).  

     

    Zum Erfüllungsort bei der Nacherfüllung siehe oben unter „Erfüllungsort“.  

     

    Nutzungsausfall: Bei unberechtigter Verweigerung der Nacherfüllung hat der Verkäufer den Nutzungsausfall zu ersetzen, der dem Käufer infolge eines selbstständigen Beweisverfahrens entsteht (OLG Koblenz 8.3.07, 5 U 1518/06, Abruf-Nr. 071713 = DAR 07, 462 = OLGR 07, 271). Zum mangelbedingten Nutzungsausfallschaden im Fall des Rücktritts vom Kauf siehe BGH VA 08, 7, Abruf-Nr. 073764.  

     

    Prozessuales: Keine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO sind die Kosten eines zur Mängelfeststellung eingeholten Gutachtens, die der Käufer im Rückabwicklungsprozess einklagt (OLG Oldenburg 6.3.07, 5 W 240/06, Abruf-Nr. 071321). Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs nach Rücktritt ist streitwerterhöhend (OLG Hamm 20.6.07, 11 W 27/07, Abruf-Nr. 073787 – in concreto 300 EUR). Wie mit den vor und während des Prozesses gezogenen Nutzungen antragstechnisch zu verfahren ist, erläutert OLG Karlsruhe 28.6.07, 9 U 239/06, Abruf-Nr. 072171. Tipp: Gefahrene Km durch Teilerledigungserklärung(en) (§ 91a ZPO) berücksichtigen.  

     

    Rücktritt: Zum Vorrang der Nacherfüllung s.o. unter Nacherfüllung. Ausgeschlossen ist der Rücktritt – ebenso wie der „große“ Schadensersatz – bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Grundlegend dazu BGH VA 07, 136, Abruf-Nr. 072005 – Benzinmehrverbrauch bei fabrikneuem Pkw. Fazit: Ein Sachmangel ist eine unerhebliche Pflichtverletzung, wenn er i.S.d. § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. den Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich mindert.  

     

    Anmerkung: Diese BGH-Formel ist für die Praxis wenig hilfreich, zumal die Kasuistik zu § 459 BGB a.F. unvollständig und uneinheitlich ist. Zusätzliche Orientierungshilfe geben folgende Entscheidungen:  

     

    a) Neuwagen: OLG Düsseldorf 8.1.07, I-1 U 177/06, Abruf-Nr. 071254, rkr. nach Revisionsrücknahme (Lenkradfernbedienung z.T. ohne Funktion = unerheblich); OLG Brandenburg 14.2.07, 13 U 92/06, Abruf-Nr. 071256 (Euro 3 statt Euro 4/Leasing-Pkw = unerheblich); OLG Brandenburg 21.2.07, 4 U 121/06, Abruf-Nr. 070733 (leichter Wassereintritt in Waschstraße/Citroen = unerheblich); LG Leipzig 1.6.07, 10 O 551/06, Abruf-Nr. 072982, rkr. (Getriebegeräusche - erheblich); LG Ravensburg 6.3.07, 2 O 297/06, Abruf-Nr. 071539 NJW 07, 2127 (Benzinmehrverbrauch von 3,03 % – unerheblich).

     

    b) Gebrauchtwagen: OLG Düsseldorf 30.4.07, I-1 U 252/06, Abruf-Nr. 071715 (Feuchtigkeit/Geländewagen – unerheblich); OLG Köln NJW 07, 1694 (Navi-Defekt – erheblich); OLG Naumburg 13.12.06, 6 U 146/06, Abruf-Nr. 073105 = OLGR 07, 815 (grundloses Aufleuchten einer Anzeige/Mitsubishi mit Flüssiggasanlage – erheblich).

     

    Sachmangel: Siehe zunächst unter „Beschaffenheit“. Fälle der Mangelhaftigkeit nach den objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB:  

     

    a) Neuwagen: Verzögerung der Beschleunigung eines Geländewagens (OLG Karlsruhe 28.6.07, 9 U 239/06, Abruf-Nr. 072171, mit Ausführungen zum Merkmal „Stand der Technik“); konstruktive Schwäche des Getriebes (OLG Koblenz 8.3.07, 5 U 1518/06, Abruf-Nr. 071713 = DAR 07, 462 = OLGR 07, 271); Schadstoffklasse/steuerliche Einstufung (OLG Hamm VA 07, 177, Abruf-Nr. 072901 – Mangel verneint);

     

    b) Gebrauchtwagen: Abgrenzung Mangel/Verschleiß nach Vier-Punkte-Katalog OLG Düsseldorf 8.1.07, I-1 U 180/06, Abruf-Nr. 073789; OLG Brandenburg 13.6.07, 13 U 162/06, Abruf-Nr. 073149; AG Offenbach 19.3.07, 340 C 23/06, Abruf-Nr. 073790, mit käufergünstigen Ausführungen für den Fall der Vereitelung des Mangelbeweises bei Unauffindbarkeit des Getriebes.

     

    Schadensersatz: Der Verkäufer ist grundsätzlich zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens verpflichtet, den der Käufer infolge Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs erleidet. Der Rücktritt vom Kauf steht dem Anspruch nicht entgegen (BGH 28.11.07, VIII ZR 16/07, VA 08, 7, Abruf-Nr. 073764).  

     

    Tageszulassung: Eine Kurzzulassung von 10 Tagen auf einen Mitarbeiter des verkaufenden Autohauses stellt im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufvertrags keinen Mangel dar (OLG Brandenburg 14.2.07, 4 U 68/06, Abruf-Nr. 070644).  

     

    Verbrauchsgüterkauf: Zur Darlegungs- und Beweislast siehe BGH 11.7.07, VIII ZR 110/06, Abruf-Nr. 072532 = NJW 07, 2619. Einen Fall gemischter Nutzung (dual use) erörtert OLG Celle VA 07, 154, Abruf-Nr. 072591 (Käufer war Anwalt).  

     

    Verjährung: Die Entscheidung des BGH vom 19.9.07, VA 08, 8, Abruf-Nr. 073540, macht erneut deutlich, dass AGB-Klauseln, die zum Nachteil des Käufers die Verjährung verkürzen, unwirksam sind, wenn, wie meist, den Vorgaben des § 309 Nr. 7 aund b BGB nicht Rechnung getragen ist. Über § 307 BGB gilt das auch im unternehmerischen Verkehr; siehe auch BGH VA 07, 26, Abruf-Nr. 070017.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 10 | ID 116553