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  • 23.09.2010 | Winterreifenpflicht

    Sog. Winterreifenpflicht verfassungswidrig

    Der Bußgeldtatbestand der § 49 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 3a S. 1, 2 StVO ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, soweit er einen Verstoß gegen das Gebot, ein Kraftfahrzeug mit einer an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung auszurüsten, ahndet (OLG Oldenburg 9.7.10, 2 SsRS 220/09, Abruf-Nr. 102282).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach Auffassung des OLG ist der Bußgeldtatbestand der § 2 Abs. 3a S. 1, 2, § 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO („Winterreifenpflicht“) verfassungswidrig und damit ungültig. Das begründet es mit einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Weder die Norm selbst sage, was eine „geeignete Bereifung“ ist, noch lasse sich das aus anderen Vorschriften ableiten. Auch eine gefestigte Rechtsprechung zur Frage der „geeigneten Bereifung“ habe sich nicht gebildet. Die Literatur habe die Frage zwar diskutiert (vgl. dazu Burhoff VA 06, 88; ZAP F. 9, 785; VRR 06, 168; Albrecht SVR 06, 41; Engelbrecht/Seutter DAR 06, 109), sie jedoch nicht geklärt.  

     

    Die Entscheidung ist zwar lesenswert, hat aber in der Praxis wohl nicht so erhebliche Auswirkungen. Denn das OLG weist zu Recht darauf hin, dass es keine veröffentlichten Entscheidungen zu der Problematik gegeben hat. Das zeigt, dass die Vorschrift ein „Schattendasein“ geführt haben dürfte. Endgültig gestorben ist die „Winterreifenpflicht“ allerdings möglicherweise nicht. Es liegt nämlich die EG-Verordnung Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13.7.09 vor, wonach genauere Anforderungen an die Reifen festgelegt werden sollen. Kommt die EU-Kommission dem Auftrag nach, kann es zu einer Renaissance der Winterreifenpflicht kommen.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 172 | ID 138656