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  • 24.06.2010 | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Vertrauen auf Verteidigerauskunft

    Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn die Versäumung darauf beruht, dass er einer Auskunft seines Verteidigers, dass der Termin aufgehoben werde, vertraut hat (OLG Hamm 12.2.10, 3 Ws 51/10, Abruf-Nr. 101741).

     

    Praxishinweis

    Der Angeklagte kommt nicht zur Berufungshauptverhandlung, seine Berufung wird nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Es wird dann i.d.R. Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Was ist, wenn der Angeklagte einer Auskunft seines Verteidigers vertraut hat, dass der Termin - weil der Verteidiger krank sei - aufgehoben wird. Solange der Angeklagte auf die Auskunft seines (Pflicht-)Verteidigers vertraut hat, dass dessen Krankheit zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen werde, ist ihm nach diesem Beschluss des OLG Wiedereinsetzung zu gewähren. Ähnlich hatte das OLG bereits in NStZ-RR 97, 113; VRR 06, 274 entschieden (so auch OLG Köln NStZ-RR 97, 208; OLG Zweibrücken NStZ-RR 00, 11). Allerdings sollten der Angeklagte und auch der Verteidiger trotzdem vorsichtig sein. Das kann auch mal schief gehen (vgl. dazu BayObLG NStZ-RR 03, 85, Hinweis stand in klar erkennbarem Widerspruch zum Inhalt der gerichtlichen Ladung).  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 126 | ID 136521