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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

    Ausnahme von der vorläufigen Entziehung

    | Von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO können Fahrzeuge der Klasse L (landwirtschaftliche Fahrzeuge) ausgenommen werden, wenn der Beschuldigte die Anlasstat nicht mit einem Fahrzeug dieser Klasse, sondern mit seinem Pkw begangen hat, die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 o/oo lag, sich im Verkehrszentralregister keine Einträge befinden und es sich nicht um einen trinkgewohnten Menschen handelt (LG Saarbücken 18.3.02, 8 Qs 59/02, rkr., zfs 02, 307). (Abruf-Nr. 020772) |