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  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Entziehung der Fahrerlaubnis: Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer und Sperrfrist

    von RiOLG a.D. und RA Detlef Burhoff, Augsburg/Münster

    | Bei Verkehrsdelikten ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB grds. die Regel. Diese Maßregel der Sicherung und Besserung trifft den Mandanten oft mehr als die eigentliche Strafe. Deshalb sollte in der Verteidigung gerade auf diese Tatfolge besonderes Augenmerk gerichtet werden. Der Verteidiger muss versuchen, den Ausnahmefall darzulegen, um so die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB zu vermeiden. Wir haben dazu einige Grundsätze und als Argumentationshilfe die Rechtsprechung der letzten Jahre zusammengestellt (im Anschluss an VA 12, 123 ). |

    Lange Verfahrensdauer: Hat sie Auswirkungen?

    Von Bedeutung für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis kann vor allem auch eine möglicherweise lange Zeit zwischen Tat und Urteil sein. Das gilt insbesondere im Berufungsverfahren, aber auch, wenn die Fahrerlaubnis in der ersten Instanz erst längere Zeit nach der Tatbegehung noch nach § 111a StPO vorläufig entzogen werden soll. Dazu gelten folgende Grundsätze:

     

    • Es entspricht einhelliger Meinung der Obergerichte, dass die Fahrerlaubnis nicht nur unmittelbar nach der Anlasstat, sondern auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt vorläufig nach § 111a StPO entzogen werden kann (aus neuerer Zeit u.a. BVerfG NJW 05, 1767 m.w.N.; OLG Hamm NZV 02, 380; OLG Düsseldorf StV 92, 219; OLG Koblenz NZV 08, 47 m.w.N., LG Kleve VRR 11, 270; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 55. Aufl., § 111a Rn. 3 m.w.N.).