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  • 23.09.2010 | Videomessung

    BVerfG erneut zur Ermächtigungsgrundlage

    Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn als Rechtsgrundlage auch für die Anfertigung von Videobildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen von den Fachgerichten die Vorschrift des § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO herangezogen wird (BVerfG 12.8.10, 2 BvR 1447/10, Abruf-Nr. 102936).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das BVerfG hatte in seinem Beschluss vom 5.7.10 (2 BvR 759/10, VA 10, 154) als Ermächtigungsgrundlage für eine mit dem Messverfahren eso ES 1.0 durchgeführte Messung § 100h StPO angesehen. Diese Rechtsprechung hat es nun auf Videomessungen ausgedehnt. Auch insoweit sei die fachgerichtliche Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit ist die Lücke, die nach dem o.g. Beschluss noch geblieben war, geschlossen. Die in VA 10, 154 gegebenen Hinweise gelten entsprechend.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 172 | ID 138655