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  • 24.01.2008 | Verkehrszentralregister

    Verwertbarkeit getilgter Vorahndungen

    Im Verkehrszentralregister bereits getilgte oder tilgungsreife strafrechtliche Vorahndungen, die noch im Bundeszentralregister enthalten sind, dürfen im Rahmen einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten herangezogen werden (OLG München 20.12.07, 4 St RR 222/07, Abruf-Nr. 080049).

     

    Praxishinweis

    Das OLG München weist auf das Verwertungsverbot aus § 29 Abs. 8 S. 1 StVG hin, das häufig übersehen wird. Danach dürfen im Verkehrszentralregister (VZR) getilgte gerichtliche Entscheidungen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG, d.h. z.B. nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG für die Ahndung der Verstöße einer Person, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat, die i.Z.m. dem Straßenverkehr stehen, nicht mehr zum Nachteil dieser Person verwertet werden. Sind Entscheidungen im VZR getilgt oder tilgungsreif, aber noch im Bundeszentralregister aufgeführt, gilt das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 S. 1 StVG gleichwohl, denn den Tilgungsfristen des § 29 StVG liegt der Gedanke der Bewährung i.S.d. Verkehrssicherheit zugrunde, während es bei den Tilgungsfristen und dem Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregister um eine Umsetzung des Resozialisierungsgedankens geht. Der Berücksichtigung von verkehrsstrafrechtlichen Vorstrafen des Angeklagten steht daher häufig das mit umfassender Wirkung ausgestattete Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 S. 1 StVG entgegen (hierzu auch BayObLG DAR 6, 243; KG VRS 106, 130). Der Verteidiger sollte das Vorliegen dieses Verwertungsverbotes durch Einholung eines aktuellen Verkehrsregisterauszugs überprüfen. Auf dessen unentgeltliche Übermittlung hat der Betroffene nach § 30 Abs. 8 StVG Anspruch. Macht der Verteidiger den Anspruch geltend, muss er nach § 64 Abs. 2 FeV eine Vollmacht vorlegen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 35 | ID 117096