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  • 23.07.2009 | Urteilsgründe

    Anforderungen an Darstellung eines Sachverständigengutachtens im Urteil

    Hat das Gericht zur Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen gehört und sich seinem Gutachten ohne Weiteres angeschlossen, müssen in den Urteilsgründen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und sachverständigen Darlegungen wiedergegeben werden. Das Urteil hat die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Art dieser Folgerungen wenigstens insoweit mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (OLG Bamberg 18.3.09, 2 Ss OWi 153/08, Abruf-Nr. 092052).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH NStZ 91, 596; OLG Hamm StV 08, 130; OLG Koblenz VA 05, 214). Die entsprechenden Ausführungen fehlen häufig in den amtsgerichtlichen Urteilen, was die Urteilsgründe dann lückenhaft (§ 267 StPO) macht. Erforderlich ist im Übrigen auch die Angabe, welcher Fachrichtung ein in der Hauptverhandlung gehörter Sachverständiger angehört (OLG Koblenz a.a.O.).  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 137 | ID 128567