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  • 01.10.2007 | Unterbrechung der Verjährung

    Wirksamkeit des Bußgeldbescheides

    1. Die örtliche Unzuständigkeit einer sachlich zur Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Verwaltungsbehörde stellt keinen so schwerwiegenden Mangel dar, dass damit die Unwirksamkeit eines von ihr erlassenen Bußgeldbescheides begründet werden könnte.  
    2. Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass die Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist.  
    (OLG Hamm 15.6.07, 1 Ss OWi 324/07, Abruf-Nr. 072831)  

     

    Praxishinweis

    Verjährungsunterbrechende Wirkung haben nach einhelliger Meinung nur rechtswirksame Bußgeldbescheide (Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 441; ders., VA 03, 73). Hat ein Bußgeldbescheid Mängel gilt:  

     

    • Ein Bußgeldbescheid hat verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn er nicht nichtig ist. Die Nichtigkeit kann sich aber nur aus schwerwiegenden Mängeln ergeben. Die örtliche Unzuständigkeit einer sachlich zur Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Verwaltungsbehörde stellt keinen schwerwiegenden Mangel dar (OLG Hamm DAR 73,163; OLG Düsseldorf VRS 41, 201), jedenfalls dann nicht, wenn die Verwaltungsbehörde ihre örtliche Unzuständigkeit nicht sicher kannte, aber dennoch den Bußgeldbescheid erlassen hat (AG Magdeburg NJW 00, 374).

     

    • Wird im Bußgeldbescheid die Tat mangelhaft bezeichnet, wird die sachliche Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides und damit seine Wirksamkeit so lange nicht in Frage gestellt, wie die Tat durch andere Umstände von anderen Taten unterschieden werden kann (OLG Hamm NStZ-RR 98, 372). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betroffene unmittelbar nach dem Verkehrsverstoß angehalten worden ist (vgl. für Rotlichtverstoß OLG Hamm DAR 99, 371 = zfs 00, 127; OLG Köln NStZ 82, 123; OLG Karlsruhe NZV 04, 483).

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 186 | ID 113073