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  • 23.10.2009 | Unfallschadensregulierung

    Zur Schadenminderungspflicht eines Leasingnehmers

    1. Zur Frage, ob ein unfallgeschädigter Leasingnehmer zur Beschleunigung der Reparatur die Kosten mit eigenen Mitteln oder einem Kredit vorfinanzieren muss.  
    2. Zur Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.  
    (AG Köln 10.8.09, 261 C 194/08, Abruf-Nr. 093392).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Unfall am 30.11.07. Reparatur des nicht mehr fahrbereiten Leasing-Pkw erst im Februar 08 (4. bis 20.). Während der Kläger die gesamte Ausfallzeit von 83 Tagen zugrunde legt, ersetzt der Versicherer einen Nutzungsausfallschaden nur für die Dauer des Werkstattaufenthalts (+ 500 EUR fiktiver Rückstufungsschaden). Die Verzögerung bei der Reparatur gehe allein zu Lasten des Klägers. Er hätte den Reparaturauftrag unverzüglich erteilen und für einen schnellstmöglichen Beginn der Instandsetzung sorgen müssen. Die Werkstattrechnung sei notfalls vorzufinanzieren gewesen, auch habe die Vollkasko in Anspruch genommen werden können.  

     

    Das AG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Unter keinem Gesichtspunkt habe der Kläger gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Das zutreffende Urteil zeigt anschaulich, was ein unfallgeschädigter Leasingnehmer bzw. sein Anwalt zu tun hat und was er lassen darf (zum Gesamtkomplex „Unfall mit Leasingfahrzeug“ siehe VA 09, 78 ff.).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 184 | ID 130882