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  • 25.05.2010 | Unfallschadensregulierung

    Sachverständigenbeweis von Amts wegen

    Zur korrekten Bearbeitung einer Unfallschadenssache in erster Instanz bei strittigen Personenschäden (OLG München 19.3.10, 10 U 3870/09, Abruf-Nr. 101511).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    A war bei einem Verkehrsunfall mit voller Einstandspflicht der Gegenseite ums Leben gekommen. Seine Frau hat u.a. Unterhaltsschäden eingeklagt. Seine Kinder verlangen einen Ausgleich ihrer immateriellen Schäden, auch in psychischer Hinsicht. Das LG hat den Klagen ohne Beweisaufnahme teilweise stattgegeben. Berufung und Anschlussberufung führten zur Urteilsaufhebung und zur Zurückverweisung an das LG (§ 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das OLG sieht eine ganze Reihe wesentlicher Verfahrensverstöße. Vor allem habe das LG angebotene Beweise nicht erhoben und mit seiner „freien“ Schätzung nach § 287 ZPO seinen Beurteilungsspielraum weit überschritten. Unzulänglich sei insbesondere die Behandlung der Ansprüche auf Ersatz des Unterhaltsschadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld. Sodann folgen detaillierte „Segelanweisungen“ zur sachgerechten Weiterbearbeitung.  

     

    Praxishinweis

    Berufungsurteile nach § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind meist reine Einzelfallentscheidungen ohne nennenswerten Nutzen für Dritte. Hier ist es anders. In seltener Ausführlichkeit geht das OLG Position für Position auf die einzelnen Streitpunkte ein; sagt, was aufzuklären ist und was nicht. Wichtig ist dabei der Hinweis, dass im Rahmen des § 287 ZPO Sachverständigenbeweis auch von Amts wegen erhoben werden kann bzw. werden muss. Besonders hervorzuheben sind die Ausführungen und Vorgaben zur Berechnung des Unterhaltsschadens. Wer als Anwalt damit zu tun hat, findet hier wertvolle Hinweise. Dazu auch aktuell BGH VA 10, 58, Abruf-Nr. 100746, Tz. 29 ff. (Verlust der Aktivlegitimation durch Forderungsübergang nach § 116 SGB X).  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 93 | ID 135834