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  • 01.02.2005 | Unfallschadensregulierung

    Reparaturkostenersatz und Klageveranlassung

    1. Die auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung kann Veranlassung zur Klage i.S.d. § 93 ZPO geben, wenn sie zwar zunächst auf das Anspruchschreiben des Geschädigten einen Vorschuss zahlt, auf die ca. drei Wochen später erfolgte Aufforderung des Geschädigten, endgültig abzurechnen, jedoch über einen Monat lang nicht reagiert.  
    2. Solange die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung nicht zu erkennen gibt, dass sie die tatsächliche Durchführung der Fahrzeug-reparatur bestreiten will, ist der Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden auf der Basis der von einem Sachverständigen ermittelten, zwischen 70 und 100 % des Wiederbeschaffungswertes liegenden Reparaturkosten – unter Ausklammerung des Restwertes – abrechnet, nicht verpflichtet, einen Reparaturnachweis vorzulegen.  

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Erst nachdem der Kläger eine Reparaturbescheinigung seines Sachverständigen vorgelegt hatte, erkannte der KH-Versicherer die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. LG und OLG lehnten es ab, zu seinen Gunsten § 93 ZPO anzuwenden. Der Versicherer habe nämlich durch sein Verhalten durchaus Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Begründung des OLG ergibt sich aus den obigen Leitsätzen. Wichtig für das Verständnis des Beschlusses ist, dass es kein 130%-Fall war und der Versicherer erstmals in der Klageerwiderung die Reparaturfrage thematisiert hat.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 22 | ID 90713