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  • 01.04.2007 | Unfallschadensregulierung

    Prozessuale Besonderheiten beim Schmerzensgeld

    von VRiOLG Dr. Christoph Eggert, Düsseldorf

    Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes solle das von Dr. X angesprochene Risiko einer späteren Gelenkversteifung nicht berücksichtigt werden, so kürzlich ein Anwalt in einer Berufungsverhandlung. Gefahr erkannt? Ja, aber auch gebannt? Ersichtlich ging es dem Anwalt darum, seinem Mandanten die Möglichkeit offenzuhalten, im Fall des Eintritts der o.a. Spätfolge ein weiteres Schmerzensgeld zu fordern. Wie in solchen Fällen vorzugehen ist und was an prozessualen Besonderheiten bei der immateriellen Entschädigung sonst zu beachten ist, sagen die folgenden Checklisten.  

     

    Checkliste „Unbezifferter Klageantrag“
    1. Wer auf Zahlung klagt, muss seinen Antrag grundsätzlich beziffern. Wer ein Schmerzensgeld und damit eine billige Entschädigung i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB fordert, darf nach st. Rspr. ausnahmsweise auch einen unbezifferten Antrag stellen. Bei mittleren und schweren Verletzungen ist das praktisch der Normalfall.

     

    2. Um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, muss der Kläger die geeigneten tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung vortragen und wenigstens die ungefähre Größenordnung des Anspruchs angeben (BGH NJW 96, 2425; NJW 02, 3769).

     

    3. Die Größenordnung muss nicht im Klageantrag stehen. Es genügt eine Mitteilung in der Klagebegründung oder an anderer Stelle (BGH NJW 96, 2425). Die Angabe einer höheren Größenordnung in II. Instanz stellt keine Änderung des Streitgegenstandes dar (BGH NJW 02, 3769; s. aber auch BGH NJW-RR 04, 102).

     

    4. Angabe einer Größenordnung bedeutet nicht unbedingt, einen Mindestbetrag zu nennen. Wer einen Mindestbetrag angibt, ist aber auf der sicheren Seite. Ausreichend ist, eine Betragsvorstellung zu äußern, was auch durch Rahmenbeträge geschehen kann.

     

    5. Die von der Rspr. geforderte Angabe einer Größenordnung hat mit der Sollvorschrift des § 253 Abs. 3 S. 1 ZPO, Angaben zum Streitwert zu machen, grundsätzlich nichts zu tun. Aus einer Streitwertbezifferung, selbst aus einer stillschweigenden Billigung der gerichtlichen Wertfestsetzung, kann aber auf die Größenvorstellung des Klägers geschlossen werden.

     

    6. Bedenken sollte der Anwalt des Geschädigten, dass die Gerichte die mitgeteilte Größenordnung, egal, ob Mindest- oder nur Zirka-Betrag, faktisch als Obergrenze ansehen. Vorsorglich sollte er das Gericht ausdrücklich darauf hinweisen, dass rechtlich grds. keine Bindung an den Mindestbetrag/Größenordnung besteht, der Betrag also um ein Vielfaches überschritten werden darf (BGH NJW 96, 2425; NJW 02, 3769).

     

    7. Musterantrag: .... die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 8.000 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem .... zu zahlen. (eventuell abzüglich am .... gezahlter ....EUR).
     

     

    Checkliste „Vollklage, Teilschmerzensgeld und Teilklage

    1. Grundsatz der Einheitlichkeit  

    Bei dem Anspruch auf Schmerzensgeld handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch mit ganzheitlicher Betrachtung und Bemessung für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft (BGH VersR 06, 1090), d.h. die künftige Entwicklung des Schadensbilds ist in die Bemessung grundsätzlich einzubeziehen. Da der Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist er jedoch grundsätzlich teilbar (BGH NJW 04, 1243). Damit kann er Gegenstand einer Teilklage sein, auch einer unbezifferten. Was wie mit welchen Konsequenzen geteilt werden kann und was zusammen bleiben muss, macht der Praxis erhebliche Schwierigkeiten.  

     

    Klare Fälle der Unzulässigkeit: Eine Aufspaltung nach einzelnen Körperteilen zum Ausgleich bestimmter Verletzungen ist ebenso unzulässig wie eine Segmentierung nach Zeitabschnitten vor der letzten mündlichen Verhandlung, z.B. bis Rechtshängigkeit oder bis zu einer bereits durchgeführten Operation (OLG Düsseldorf VersR 96, 984; Näheres bei Lemcke, r+s 00, 309 ).  

    Problemfälle: Sie sind aus der Sicht des Geschädigten und seines Anwalts dadurch gekennzeichnet, dass die Schadensentwicklung bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist, d.h. Spätschäden und Komplikationen – in der Bandbreite von möglich bis sehr wahrscheinlich – in Betracht kommen. Hier haben Geschädigte und ihre Anwälte zwei rechtliche Probleme: Verjährung und Rechtskraft.  

     

    2. Die Vollklage  

    Mit einer Entscheidung über eine unbeschränkte (normale) Schmerzensgeldklage werden alle Schäden und Schadensfolgen abgegolten, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (so BGH VersR 06, 1090). Nicht von der Rechtskraft erfasst und damit einer Nachforderungsklage zugänglich sind nur solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv nicht vorhersehbar waren, d.h. mit denen nicht oder zumindest nicht ernstlich zu rechnen war (BGH VersR 06, 1090). Maßgebend ist, ob sich bereits im Vorprozess eine Verletzungsfolge als derart naheliegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte. Was naheliegend ist, ist nicht subjektiv aus Klägersicht, sondern objektiv nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen zu beurteilen (BGH VersR 06, 1090). Feste Wahrscheinlichkeitsgrade gibt es nicht, erst recht keine Prozentsätze. Faustformel: Alles über 30 % liegt nahe.  

     

    Die strenge Rechtskraft-Rspr. hat zur Folge: Bei einer Vollklage mit umfassender Festsetzung eines Schmerzensgeldes ist der Geschädigte mit einer Nachforderung weitgehend ausgeschlossen. Da hilft meistens auch kein „Feststeller“. Denn dieser kann sich bei einer Vollklage mit Totalabgeltung nur auf objektiv unvorhersehbare Spätfolgen (grob: alles unter 30 %) erstrecken, was ein Feststellungsinteresse freilich nicht ausschließt (BGH NJW 01, 3414) und einen Feststellungsantrag auch bei einer Vollklage ratsam erscheinen lassen kann. Um bei vorhersehbaren Spätfolgen die Möglichkeit einer Nachforderung zu erhalten, weist der BGH mit der „offenen Teilklage“ einen denkbaren Weg (NJW 04, 1243). Eine weitere Möglichkeit bietet ein speziell begründeter Feststellungsantrag, denn aus seiner Rechtfertigung kann sich ergeben, dass der Kläger auch vorhersehbare Zukunftsfolgen aus dem eingeklagten Schmerzensgeld ausgegrenzt sehen möchte (konkludenter Nachforderungsvorbehalt).  

     

    3. Die offene Teilklage  

    Die Begrenzung auf einen bestimmten Zeitraum nach der letzten mündlichen Verhandlung hat der BGH in Ausnahmefällen seit jeher gebilligt (VersR 61, 727; VersR 66, 144; NJW 75, 1463). BGH NJW 04, 1243 betrifft hingegen keine zeitliche, sondern eine schadensbezogene Begrenzung. Vermutlich wollte der Kläger mit seinem bezifferten (!) Zahlungsantrag nur die Teilung eines Geldbetrages (klassische Teilklage), nicht die Teilung eines Lebenssachverhalts, wie vom BGH angenommen. Infolge mehrerer jedenfalls möglicher Spätfolgen (u.a. Nekrose und Arthrose) sei dem Kläger „derzeit eine endgültige Bezifferung des Schmerzensgeldes nicht möglich“, so sein zentrales Argument pro Zulässigkeit.  

     

    4. Offene Teilklage und/oder Feststellungsantrag  

    Im Fall der offenen Teilklage ohne verjährungsrechtliche Absicherung (z.B. durch ein „feststellungsurteilersetzendes Anerkenntnis“) auf einen Feststellungsantrag zu verzichten, ist ein Anwaltsfehler. Verjährungsrechtlich bringt die Teilklage nichts, sie hilft nur mit Blick auf die Rechtskraft (dazu BGH NJW 97, 3019). Richtig ist also die Kombination von offener Teilklage und Feststellungsantrag (Lemcke r+s 04, 218; Terbille, VersR 05, 37).  

     

    5. Teilklage-Anlass  

    Die Ausgangslage ist für den Anwalt des Geschädigten nicht anders als bei der Frage: Abfindungsvergleich mit oder ohne Zukunftsschaden-Vorbehalt (aktuell dazu Thür. OLG zfs 07, 27). Ob der gegenwärtige Zustand als endgültig zu betrachten ist, ist für einen medizinischen Laien naturgemäß schwer zu beurteilen. Hinweise auf die Gefahr von Spätschäden liefern u.a.: Mandant klagt noch über Beschwerden (fragen), ist noch in ärztlicher Behandlung, fortbestehende Arbeitsunfähigkeit, bereits vorliegende Arztberichte und Gutachten. Anlass für eine Teilklage wird besonders bei schweren Unfällen von Kindern und Jugendlichen bestehen (vgl. BGH VersR 61, 727; NJW 75, 1463), generell bei schweren Schädel-Hirn-Verletzungen. Unüberschaubar ist die Entwicklung typischerweise auch bei fortdauernden Beschwerden nach einer HWS-Distorsion (Stichworte: Chronifizierung, posttraumatische Belastungsstörung). Geringer ist der Grad der Ungewissheit bei bloßen Frakturen. Eine künftige Operation zur Metallentfernung dürfte, da medizinisch notwendige Zukunftsfolge, eine Teilklage allein kaum rechtfertigen, jedenfalls nicht lohnen.  

     

    6. Teilklage-Erhebung  

    Hat der Mandant sich nach Aufklärung/Belehrung für die Alternative „Teilklage“ entschieden (wozu im Zweifel zu raten ist), so kann der Zahlungsantrag beziffert (wie in BGH NJW 04, 1243), aber auch unbeziffert formuliert werden. Durch Bezeichnungen wie „offene Teilklage“ oder „Teilschmerzensgeld“ sollte das Verlangen nach einer inhaltlichen Begrenzung der eingeklagten Schmerzensgeldforderung unter Hinweis auf BGH NJW 04, 1243, ausdrücklich klargestellt werden, zumal bei einem unbezifferten Antrag. Befürchtete Spätfolgen durch einen Feststellungsantrag mit entsprechend weitem Vorbehalt („großer Feststeller“) konkludent auszuklammern, ist zwar gleichfalls möglich, aber nur die zweitbeste Lösung (größeres Risiko ungewollter Rechtskrafterstreckung).  

     

    In hinreichend bestimmter Weise sind die noch nicht eingetretenen, aber objektiv vorhersehbaren Verletzungsfolgen als weiterer Teil des Gesamtanspruchs auszuklammern. Diese Forderung der BGH-Richterin A. Diederichsen (VersR 05, 440) ist durch eine möglichst präzise Beschreibung der befürchteten Spätschäden bzw. Komplikationen umzusetzen. Herauszustellen ist, dass die künftige Entwicklung derzeit nicht überschaubar ist (weitere Behandlungen, Prognoseunsicherheiten u.a.) und deshalb eine endgültige Bezifferung/Bemessung des Schmerzensgeldes noch nicht möglich ist. Was bereits jetzt Streitgegenstand sein soll und was noch offen bleiben soll, muss deutlich werden.  

     

    Ausklammern kann der Kläger nur eventuelle (ungewisse) Spätfolgen. Dauerfolgen, die aus der Vergangenheit in die Zukunft reichen, lassen sich nicht herausnehmen. Beispiel: Amputation eines Fußes gleich nach dem Unfall. Die lebenslangen Auswirkungen der Amputation sind nicht „zerlegbar“, d.h. für bereits eingetretene dauerhafte Beeinträchtigungen gibt es kein Teilschmerzensgeld. Unzulässig wäre in einem solchen Fall eine Begrenzung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (LG Köln 13.12.06, 4 O 350/06, Abruf-Nr. 070932). Aus der Bemessung heraushalten kann der Geschädigte jedoch die Gefahr einer Nachamputation, ebenso das Risiko einer Entzündung.  

     

    7. Beobachtung während des Prozesses  

    Im Auge behalten muss der Anwalt die gesundheitliche Entwicklung seines Mandanten auch während des Prozesses. Arztbesuche sind zu hinterfragen, eingeholte Gutachten auf etwaige Spätschäden hin abzuklopfen. Eventuell muss von einer ohne Einschränkung eingelegten (Voll)Klage umgestellt werden auf eine (offene) Teilklage.  

     

    8. Vollklage mit Risikozuschlag  

    Als Alternative zu einer Teilklage kommt eine unbeschränkte Schmerzensgeldklage mit Risikozuschlag für etwaige Spätschäden in Betracht. Sie kann dem Mandanten gegenwärtig einen höheren Betrag bringen, schließt ihn aber wegen der Totalabgeltung mit einer Nachforderung nahezu sicher aus (zu dieser Variante s. OLG Köln VersR 92, 975; v. Gerlach, VersR 00, 525). Da die Höhe des Risikozuschlags schwer kalkulierbar ist (OLG Köln: 25 %), Einschätzung und Darstellung des Risikos problematisch sein können (AnwK-BGB/Ch. Huber, § 253 Rn. 133) und zudem prinzipielle Bedenken gegen die Kölner Methode sprechen, ist die Kombination Teilklage/Feststellungsantrag vorzuziehen (weiterführende Hinweise zum Ganzen bei Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl., Rn. 1000 ff.)  

     

    9. Feststellungsantrag  

    Seine Funktion ist in erster Linie, den Geschädigten verjährungsrechtlich abzusichern. Daneben kann er als „immaterieller Vorbehalt“ bzw. „verdeckte Teilklage“ zu deuten sein. Gegenstand von Feststellungsklagen im Unfallprozess sind typischerweise vorhersehbare und/oder unvorhersehbare Zukunftsschäden, wobei die Zukunft für den Kläger bereits mit Einreichung der Klage, nicht erst ab letzter mündlicher Verhandlung beginnt (BGH NJW 00, 3287). Das erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 ZPO) ist bereits gegeben, wenn die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht (BGH 9.1.07, VI ZR 133/06; NJW 01, 3414). Das bedarf konkreter Darlegung, erklärt sich bei schweren Unfallverletzungen aber praktisch von selbst. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines weiteren Schadens ist kein Kriterium der Zulässigkeit, allenfalls der Begründetheit (BGH 9.1.07, VI ZR 133/06, Abruf-Nr. 070790).  

     

     

     

    Checkliste „Weitere prozessuale Besonderheiten“

    1. Streitwert  

    Unbezifferter Zahlungsantrag: Laut BGH hat sich der Streitwert am angemessenen Schmerzensgeld auszurichten (NJW 96, 2425). Nach unten wird ihm eine Grenze durch die anzugebende Größenordnung (z.B. durch den Mindestbetrag) gezogen. Das Gericht kann den Streitwert aber auch höher festsetzen (BGH NJW 96, 2425).  

     

    Feststellungsantrag: Auch hier gibt es erhebliche Bemessungsunterschiede. Als Regelwert bei mittelschweren Unfallverletzungen nimmt das OLG Düsseldorf (1. ZS) 2.000 EUR an, achtet aber darauf, ob Besonderheiten eine Abweichung rechtfertigen, z.B. bei Teilklage eine Erhöhung. Der sonst übliche Abschlag von 20 % hilft nicht weiter (20 % von x = ?).  

     

    2. Kosten  

    Zu beachten ist § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht der einen Partei die Kosten ganz auferlegen kann, wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen abhängig war. Diese Wohltat kommt dem Kläger aber nicht zugute, wenn das Unterliegen keine Folge der gerichtlichen Ermessensausübung ist, sondern z.B. darauf beruht, dass nicht alle behaupteten Verletzungen unfallbedingt sind oder der Beklagte mit seinem Mithaftungseinwand Erfolg hat.  

     

    3. Beschwer  

    Hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung (Mindest- oder Ungefährbetrag) verlangt und ist ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zugesprochen worden, ist er durch das Urteil nicht beschwert (BGH NZV 04, 347). Bleibt das Gericht unter der geäußerten Größenordnung ergibt sich die Beschwer aus der Differenz zwischen Zugesprochenem und Größenordnung (BGH NJW-RR 04, 102).  

     

    4. Bemessungskontrolle in zweiter Instanz  

    Auch nach der ZPO-Reform hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH VersR 06, 710). Berufungsführern ist dennoch dringend zu empfehlen, den Angriff auf eine Schmerzensgeldbemessung nicht auf reinen Ermessensfehler zu beschränken, sondern (zusätzlich) Feststellungs- und Bewertungsrügen zu erheben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Berufung schon als unzulässig verworfen wird (OLG Hamm MDR 03, 1249).  

     

    5. Rechtskraft  

    Zum Umfang der Rechtskraft von Urteilen, die einer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld stattgeben und eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden abweisen, siehe BGH VersR 06, 1090.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 64 | ID 90830