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  • 01.06.2005 | Unfallschadensregulierung

    Nutzungsausfall bei älterem Pkw in einem „Langzeit-Fall“

    1. Auch bei einem unfallbedingten Ausfall eines älteren Pkw (hier: 9,5 Jahre alter Renault 25) darf der Tatrichter die Nutzungsausfallentschädigung anhand der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch bemessen (Bestätigung v. BGH 23.11.04, VA 05, 23, Abruf-Nr. 050015 = NJW 05, 277).  
    2. Einer Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch steht eine lange Dauer des Nutzungsausfalls (hier: 130 Tage) nicht entgegen.  
    3. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt.  
    (BGH 25.1.05, VI ZR 112/04, NJW 05, 1044, Abruf-Nr. 050823)

     

    Sachverhalt

    Bei einem Unfall mit einem niederländischen Lkw wurde der 9,5 Jahre alte, rd. 160.000 km gelaufene Renault 25 des Klägers erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten wurden auf 2.793,13 EUR geschätzt, der Wiederbeschaffungswert lag knapp darüber. Der Kläger wies das Regulierungsbüro darauf hin, dass er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage sei. Trotz eindeutiger Haftung wurde der Fahrzeugschaden erst 130 Tage nach dem Unfall ausgeglichen. Zu diesem Zeitpunkt war der nicht fahrbereite Unfallwagen abgemeldet. Als Nutzungsausfallentschädigung erhielt der Kläger lediglich 601,28 EUR (14 Tage à 84 DM). Das LG hat ihm weitere 2.058,52 EUR zugesprochen, ermittelt auf der Basis der Vorhaltekosten. Das OLG hat die Entschädigung nochmals erhöht. Es hat für den gesamten Ausfallzeitraum von 130 Tagen durchgängig denjenigen Satz in der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch zugrundegelegt, den der Kläger unter Herabstufung seines Fahrzeugs um eine Gruppe selbst in Ansatz gebracht hatte. Die zugelassene Revision hat der BGH zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Mit der Revision hat der Beklagte (Büro Grüne Karte) die Verletzung des § 287 ZPO gerügt und insbesondere geltend gemacht, bei längeren Ausfallzeiten führe eine Abrechnung nach der Tabelle zu „absurden und wirtschaftlich unvertretbaren Ergebnissen“. Das hat der BGH anders gesehen. Er hat die Schadensschätzung des OLG gebilligt. Die Kernaussagen ergeben sich aus den obigen (redaktionellen) Leitsätzen.  

     

    Praxishinweis

    Mit dem vorliegenden Urteil schafft der BGH im Anschluss an BGH VA 05, 23, Klarheit für eine Fallgruppe, die von den Instanzgerichten bisher unterschiedlich behandelt wurde. Bei ungewöhnlich langen Ausfallzeiten lehnten etliche Gerichte eine Entschädigung nach der einschlägigen Tabelle entweder insgesamt oder für die „überschießende“ Zeit ab (vgl. OLG Saarbrücken NZV 90, 389; OLG Karlsruhe MDR 98, 1285; LG Stendal SP 04, 19; OLG Celle 22.6.04, 16 U 18/04, Abruf-Nr. 051351 – Beschlagnahme wegen des Verdachts der Unfallmanipulation und Entschädigung nach § 7 Abs. 1 StrEG).