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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Auf das Beweismaß kommt es an

    | § 287 Abs. 1 ZPO findet bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität auch dann keine Anwendung, wenn der durch einen Verkehrsunfall Betroffene den Beweis, dass eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den Unfall zurückzuführen ist, wegen der Art der Erkrankung (hier: Morbus Sudeck) nach dem Maßstab des § 286 ZPO nicht führen kann (BGH 4.11.03, VI ZR 28/03, Abruf-Nr. 040084). |