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  • 01.08.2005 | Unfallschadensregulierung

    Kausalitätsfragen im Haftpflichtprozess

    von VRiOLG Dr. Christoph Eggert, Düsseldorf

    Mehrere aktuelle BGH-Entscheidungen, nicht zuletzt das in dieser Ausgabe auf Seite 133 vorgestellte Urteil vom 19.4.05 (VI ZR 175/04, Abruf-Nr. 051584), geben Veranlassung, das komplexe Thema „Kausalität“ im Zusammenhang darzustellen und anhand praxisrelevanter Fallbeispiele zu erläutern.  

     

    Basiswissen kompakt
    1.Terminologie: Unter Kausalität versteht man allgemein den Zusammenhang zwischen Handlung, Rechtsgutsverletzung und Schaden. Im zivilen Haftungsrecht haben sich zahlreiche Sonderformen der Kausalität herausgebildet: Die Rede ist von Mitkausalität, von Gesamtkausalität, von hypothetischer Kausalität u.a. Die für die Praxis wichtigste Unterscheidung ist folgende:

     

    2.Unterscheidung: Der haftungsbegründenden Kausalität wird die haftungsausfüllende Kausalität gegenübergestellt. Bei der haftungsbegründenden Kausalität geht es um den Haftungsgrund, um den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Handeln des Schädigers oder einem betriebsgefährlichen Vorgang (z.B. § 7 Abs. 1 StVG) und der Verletzung eines Rechtsguts des Geschädigten. Ob ihm daraus ein Schaden in welchem Ausmaß entstanden ist, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität. Die Trennung der beiden Kausalbeziehungen ist deshalb so wichtig, weil unterschiedliche Beweismaße gelten.

     

    3.Beweismaßunterschiede:
    • Die haftungsbegründende Kausalität unterliegt dem Vollbeweis nach § 286 ZPO. Verlangt wird zwar keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und – entgegen verbreiteter Annahme – auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Ausreichend ist vielmehr ein „unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gewonnener für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet“ (BGH VA 04, 21, Abruf-Nr. 040084 = NJW 04, 777).
    • Demgegenüber ist der Richter bei der haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO freier gestellt. Auch hier muss er sich zwar von dem Ursachenzusammenhang überzeugen. Indes werden an seine Überzeugungsbildung geringere Anforderungen gestellt. Je nach Lage des Einzelfalls genügt „eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit“ (BGH VA 04, 21, Abruf-Nr. 040084 = NJW 04, 777). In Prozentzahlen lässt sich das Überwiegen nicht ausdrücken.

     

    4.Vermeidbarkeit: Ihre zivilrechtliche Heimat hat die Vermeidbarkeitsprüfung bei der deliktischen Haftung. Bei § 847 BGB a.F. war sie ein zentrales Thema in Schmerzensgeldprozessen. Auch in Haftungsfällen seit dem 1.8.02 prüfen Sachverständige weiterhin, ob der Unfall für den Beklagten vermeidbar war. Ob es bei der Vermeidbarkeit um die haftungsbegründende Kausalität oder um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens oder gar um ein zum Verschulden (Fahrlässigkeit) gehörendes Kriterium gehört, wird i.d.R. nicht thematisiert. In der Praxis geht es meist darum, ob der Kraftfahrer, der zu schnell gefahren ist, die Kollision bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit – räumlich und zeitlich – hätte vermeiden können. Das ist für den BGH eine Frage des „rechtlichen Ursachenzusammenhangs“ (VA 03, 98, Abruf-Nr. 031164 = NZV 04, 21). Er ist schon anzunehmen, wenn der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise zu deutlich geringeren Verletzungen geführt hätte (BGH VA 02, 113, Abruf-Nr. 020781 = NJW 02, 2324).

     

    5.Mitursächlichkeit: Der Beitrag des Schädigers muss nicht die alleinige Ursache für die Rechtsgutsverletzung und den daraus entstehenden Schaden sein. Das Zivilrecht unterscheidet auch nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Ursachen. Auch eine Mitursächlichkeit, sei es auch nur als „Auslöser“ neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich gleich (BGH VA 05, 133, Abruf-Nr. 051584). So kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen (BGH a.a.O). Zumal in medizinischen Gutachten wird diese Gleichstellung häufig verkannt. In den Urteilen pflanzt sich dieser Fehler nicht selten fort – zum Nachteil der Geschädigten.

     

    6.Sonstige Zurechnungskriterien: Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinn ist eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für eine Schadenszurechnung. Mit dem Gesichtspunkt der Adäquanz bemüht man sich um eine erste Eingrenzung der Ersatzpflicht. Ein weiterer Filter steht mit dem Kriterium „Schutzzweck der Norm“ zu Verfügung. In einer Reihe von Sonderfällen hat der BGH den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang trotz adäquater Kausalität verneint (z.B. NJW 04, 1375 – Zweitunfall).

     

    7.Bedeutung der Kausalität bei der Haftung nach § 7 StVG: Hier ist auf zwei Punkte zu achten:
    • Dass die Rechtsgutsverletzung „bei dem Betrieb“ eingetreten sein muss, bedeutet keinen Verzicht auf das Kausalitätserfordernis. Passender ist hier der Begriff „Zurechnungszusammenhang“. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen „Kausalzusammenhang“ (!) mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (so BGH VA 05, 133, Abruf-Nr. 051584). Die von einem Kfz ausgehende Gefahr muss sich im Unfallgeschehen ausgewirkt haben. Vorhersehbarkeit („Adäquanz“) ist hier kein Thema. Bei der Prüfung dieser spezifischen Art von gefährdender Beteiligung gilt das Beweismaß des § 286 ZPO.
    • Der aus der Rechtsgutsverletzung entstandene Schaden ist zu ersetzen, so § 7 Abs. 1 StVG. Das ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität mit dem Beweismaß des § 287 ZPO.

     

    8.Bedeutung der Kausalität bei deliktischer Haftung: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Handlung conditio sine qua non ist. Das ist nur in ganz seltenen Fällen zu verneinen (z.B. BGHZ 66, 398 – Rückstufungsschaden). Die Anschlussfrage nach der Adäquanz der Kausalität erfordert ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Nur sehr eigenartige Kausalverläufe („exotische Fälle“) werden hier ausgeschlossen. Zum Teil verzichten die BGH-Senate im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität auf die Adäquanzprüfung und beurteilen den Zurechnungszusammenhang nach anderen Gesichtspunkten wie z.B. dem Schutzzweck der Norm. Soweit es um die haftungsausfüllende Kausalität geht, besteht zwischen deliktischer Haftung und Gefährdungshaftung kein Unterschied.

     

    9.Kausalität und Mitverschulden: Zu unterscheiden ist zwischen einem Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) und der Verletzung der Pflicht, den Schaden abzuwenden oder gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB):
    • Mitverschulden im haftungsbegründenden Vorgang ist schuldhafte Mitverursachung. Es gilt § 286 ZPO (BGH NJW 86, 2945). Beispiel: Verletzung der Anschnallpflicht. Sowohl das Nichtanschnallen als auch dessen Ursächlichkeit für alle oder für einen Teil der Verletzungen fallen unter § 286 ZPO (BGH NJW 81, 287).
    • Dagegen gilt § 287 ZPO, wenn es darum geht, welchen Einfluss die Verletzung einer Obliegenheit (dieser Tatbestand ist nach § 286 ZPO festzustellen) auf den Umfang des zu ersetzenden Schadens gehabt hat (BGH NJW 86, 2945).
     

     

    Problemgruppen

    1. Zweitunfälle 

    Beispiel 1(haftungsbegründende Kausalität/Zurechnungszusammenhang): Bei Dunkelheit und Regen waren A und B zusammengestoßen. Beide Fahrzeuge standen quer auf der dreispurigen Autobahn und versperrten den zweiten und dritten Fahrstreifen. Der nachfolgende X erkannte den Unfall rechtzeitig, hielt an und sicherte die Unfallstelle. Einige Kraftfahrer passierten problemlos. S fuhr jedoch ungebremst in den Wagen des X. Von A verlangt S einen Teil seines Schadens ersetzt.  

     

    Lösung: Der Erstunfall war zwar für den Zweitunfall und seine Folgen adäquat kausal. Gleichwohl muss A als Mitverantwortlicher des Erstunfalls nicht für die Folgen des Zweitunfalls einstehen. Im Rahmen der Deliktshaftung fehlt es bei der gebotenen wertenden Betrachtung am Zurechnungszusammenhang (BGH NJW 04, 1375). Ob auch eine Zurechnung des Zweitunfalls zur Betriebsgefahr des Fahrzeugs des A zu verneinen ist, hat der BGH offen gelassen. Die Haftungsfreistellung des A über die Abwägung nach § 17 StVG blieb unbeanstandet.  

     

    Beispiel 2(Zurechnungszusammenhang bei Fehlreaktion): Im Anschluss an die Kollision mit dem Krad des Bekl. fuhr die Kl. mit ihrem Pkw noch gegen ein Verkehrsschild sowie einen Mauersockel. Ob die Kollision mit dem Mauersockel ursächlich auf die Pkw-Krad-Kollision zurückzuführen ist und der weitere Schaden dem Bekl. zuzurechnen ist, war strittig.  

     

    Lösung: Das OLG Celle hat die (anteilige) Haftung des Bekl. bejaht. Zunächst hat es eine adäquate Verursachung angenommen, um sodann die Frage zu prüfen, ob auch der Zurechnungszusammenhang besteht. Nach dem Gutachten kamen für den Maueraufprall zwei Ursachen in Frage: Unterlassen des gebotenen Lenkeinschlags durch eine psychische bzw. physische Beeinträchtigung oder ein Abrutschen vom Brems- auf das Gaspedal. So oder so sei der haftungsrechtliche Zusammenhang mit dem Erstunfall gegeben (27.9.01, 14 U 23/01, Abruf-Nr. 051990).  

     

    Beispiel 3 (haftungsausfüllende Kausalität/Mitursächlichkeit): Die Klägerin war in zwei Unfälle verwickelt: Beim ersten Unfall erlitt sie eine HWS-Distorsion. Beim zweiten Unfall wurde sie gleichfalls verletzt. Im Prozess der Klägerin gegen alle Verantwortlichen aus beiden Unfällen war streitig, welche Schäden Unfallfolgen und auf welchen der Unfälle sie zurückzuführen sind.  

     

    Lösung: Hier ist Folgendes zu beachten:  

    • Zu Lasten des Erstschädigers geht die festgestellte HWS-Verletzung. Ob die geltend gemachten und als bewiesen angesehenen Dauerbeschwerden auf dieser Verletzung beruhen, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO). Sie entfällt nicht schon, wenn ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist. Entscheidend ist, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls ausgeheilt waren oder nicht. Wenn nicht, haftet der Erstschädiger auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstunfalls durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden sind.
    • Um das Problem der Mitursächlichkeit geht es auch mit Blick auf die Haftung des Zweitschädigers. Grundlage ist auch hier die Feststellung einer unfallbedingten Primärverletzung. Welchen Einfluss sie auf den erwiesenen Dauerschaden der Klägerin hat, beurteilt sich nach § 287 ZPO (BGH NJW 02, 504).
    • Gleich zwei heikle Zurechungsprobleme behandelt BGH VA 04, 127, Abruf-Nr. 041228 = NJW 04, 1945: Zum einen geht es um den psychischen Folgeschaden bei einer HWS-Verletzung, zum anderen um die Haftung des Erstschädigers für die Folgen eines Zweitunfalls. Anders als in BGH NJW 02, 504, hatte der Erstunfall die Schadensanfälligkeit des Klägers nicht erst geschaffen, sondern eine anlagebedingte Neigung zu psychischer Fehlverarbeitung nur verstärkt.

     

    2. Schadensanfälligkeit und Vorschäden 

    Schwerpunktmäßig geht es in diesen Fällen, die in der gerichtlichen Praxis die größten Schwierigkeiten machen, um die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität. Im Vordergrund stehen Streitigkeiten i.Z.m. HWS-Verletzungen und deren Folgen, wobei psychische Störungen eine besondere Problemgruppe bilden (aktuell BGH VA 04, 127, Abruf-Nr. 041228 = NJW 04, 1945). Typisch ist der Einwand des Schädigers/Versicherers, die – bestrittene – HWS-Verletzung könne die geltend gemachten Beschwerden nicht verursacht haben. Sofern sie überhaupt existent seien, gingen sie auf zum Unfallzeitpunkt bereits vorhandene (Vor-)Schäden zurück, etwa degenerative Verschleißerscheinungen. Prüfschritte: 

     

    • Feststellung der Primärverletzung: Wenn der Bekl. jegliche Verletzung durch den Unfall leugnet, muss der Anspruchsteller zunächst den Tatbestand einer Körperverletzung bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung und deren Unfallbedingtheit nachweisen. Der erste Verletzungserfolg („Primärverletzung“) ist nach den Regeln des Vollbeweises (§ 286 ZPO) zu beweisen. Vor besonderen Beweisschwierigkeiten stehen Personen, die ein HWS-Trauma geltend machen (Näheres dazu in VA 04, 204 ff.). Um die Frage nach der Primärverletzung und damit um die Abgrenzung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität geht es auch in der Entscheidung BGH VA 04, 21, Abruf-Nr. 040084 = NJW 04, 777. Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie habe sich als Beifahrerin in einem Pkw bei einem Unfall mit der linken Hand am Armaturenbrett abstützen müssen. Später habe sie ein Kribbeln in der linken Hand gespürt, zuletzt sei es zu einer Versteifung der Hand gekommen (Morbus Sudeck). Für den BGH ist der Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Morbus Sudeck eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität.

     

    • Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität: Das Problem auf dieser Stufe ist nicht so sehr das abstrakte Beweismaß der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ (§ 287 ZPO) als vielmehr seine Anwendung im konkreten Einzelfall. Erschwert wird die Beweisführung dadurch, dass ärztliche Sachverständige ihre eigenen Kausalitätsvorstellungen haben und darüber hinaus durch ihre Tätigkeit für Sozialversicherungsträger/Sozialgerichte auf dort gängige Parameter eingestellt sind. Welche Auswirkungen das haben kann, zeigt das Urteil des BGH VA 05, 133, Abruf-Nr. 051584. Was vielen Sachverständigen auch fremd ist, ist die Gleichstellung von Mitursächlichkeit mit Alleinursächlichkeit und die wertende Behandlung von Schadensanfälligkeiten und Vorschädigungen. Die Gerichte verzichten in ihren Beweisbeschlüssen i.d.R. auf jegliche Vorgaben. Um so mehr ist es die Aufgabe der Anwälte von Geschädigten, schon die Beweisbeschlüsse zu überprüfen und auf Erläuterung des zivilrechtlichen Kausalitätsbegriffs hinzuwirken. Spätestens nach Vorlage des Gutachtens sind die Kausalitätserwägungen des Sachverständigen zu kontrollieren. Häufig besteht Anlass für eine „Nachbesserung“, schriftlich oder – effektiver – durch Anhörung.

     

    • Behandlung des Vorschadeneinwands: Allgemein anerkannt ist der Grundsatz, dass ein Schädiger, der einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden verletzt. Labilitäten/Anfälligkeiten bis hin zu Vorschädigungen hat er hinzunehmen. Zu vergleichen ist der konkrete Zustand des Anspruchstellers vor dem Unfall (Zeugen: Ehepartner, Verwandte, Freunde, Ärzte) mit dem Zustand nach dem Unfall. Er ergibt sich aus ärztlichen Befunden und muss ggf. durch ein Gutachten geklärt werden. Zeigt der Vergleich, dass nachher ein Mehr an Verletzungen oder Beschwerden vorliegt, so ist diese Verschlimmerung eine Folge des Unfalls. Mitursächlichkeit genügt (BGH VA 05, 133, Abruf-Nr. 051584). War der vorherige Zustand – trotz einer schon damals vorhandenen Verletzung oder einer degenerativen Verschleißerscheinung – „klinisch stumm“, der Mandant also beschwerdefrei, sind die nach dem Unfall konstatierten Beeinträchtigungen unfallbedingt, sofern unfallfremde Ursachen aus der Zeit nach dem Unfallereignis ausscheiden. Gerechnet werden muss mit dem Einwand der Versicherung, der angeblich „klinisch stumme“ Vorschaden hätte sich auch ohne den Unfall so oder ähnlich entwickelt, wie es infolge des Unfalls tatsächlich der Fall war. Erfolg hat diese Argumentation („überholende Kausalität“) nur selten. Zweifel gehen nämlich zu Lasten der Versicherung.