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  • 25.01.2011 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Anhalteort ist nicht Unfallort

    Es wird an der gefestigten Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts festgehalten (BGH 15.11.10, 4 StR 413/10, Abruf-Nr. 110062).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das BVerfG hatte 2007 zur Frage des sog. unvorsätzlichen Entfernens, das von der bis dahin h.M. nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bestraft wurde, Stellung genommen und die h.M. als eine im Strafrecht verbotene Analogie zu Lasten des Angeklagten angesehen. Auf der Grundlage dieser Entscheidung hatte sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Streit aufgetan, ob derjenige, der den Unfall nicht bemerkt und sich entfernt, ggf. dann nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar ist, wenn er später von dem Unfall erfährt und sich dann weiterentfernt (vgl. dazu OLG Düsseldorf VA 08, 64; Blum, NZV 08, 495; Laschewski, NZV 07, 444, 448). Das hatte das OLG Hamburg unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift anders gesehen (VA 09, 106). Der BGH hat sich nun der letzteren Auffassung angeschlossen. Er sieht keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart NZV 92, 327; OLG Karlsruhe NStZ 88, 409; OLG Köln NZV 89, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 142 Rn. 52). Entscheidend ist also, ob der Täter von dem Unfall an einer Stelle erfährt, an dem noch ein ausreichender räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht und er deshalb mit sog. feststellungsbereiten Personen rechnen muss.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 31 | ID 141735