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  • 24.02.2010 | Trunkenheitsfahrt

    Nichteinhaltung der Wartefrist

    Aus der Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn folgt nicht zwingend die Unverwertbarkeit des Messergebnisses einer Atemalkoholmessung, wenn bei einer deutlichen Überschreitung des Gefahrengrenzwerts (hier: Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l und damit 40 % über der Gefahrengrenze) die mit der Nichteinhaltung der Wartezeit verbundenen Schwankungen, ob und ggf. in welchem Umfang sich die Unterschreitung der Mindestzeit seit Trinkende ausgewirkt hat, durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden können (OLG Hamm 15.10.09, 2 Ss OWi 737/09, Abruf-Nr. 100064).

     

    Praxishinweis

    Die Problematik ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung höchst umstritten. Die überwiegende Zahl der OLG sieht in diesen Fällen die Messung als unverwertbar an (u.a. BayObLG VA 05, 32; OLG Dresden NStZ 04, 352; vgl. auch OLG Hamm VA 07, 35, 70; OLG Bamberg VA 08, 31). Zum Teil wird aber auch die Einhaltung der Wartezeit vollständig für entbehrlich gehalten, wenn gewährleistet ist, dass der Betroffene 10 Minuten vor Beginn der Messung keinerlei Substanzen mehr zu sich genommen hat, also die Kontrollzeit beachtet worden ist (vgl. OLG Hamm VA 08, 63; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 2537 m.w.N.). Nur das OLG Karlsruhe (VA 06, 140) geht davon aus, dass bei einer deutlich über dem Grenzwert liegenden Messung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden könne, ob die mit der Nichteinhaltung verbundenen Schwankungen der Messwerte durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen werden können. Das dürfte im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 46, 358 = NZV 01, 267), wonach in diesen Fällen eine unverwertbare und damit zum Freispruch des Betroffenen führende Messung vorliegt, nicht zutreffend sein.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 50 | ID 133722