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  • 01.07.2007 | Telefonieren im Straßenverkehr

    Zum Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons

    Für eine Verurteilung wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1a StVO ist es ausreichend, wenn festgestellt wird, dass der Betroffene das Mobiltelefon benutzte, „indem er es mit der linken Hand ans Ohr hielt“ (OLG Hamm 20.4.07, 2 Ss OWi 227/07, Abruf-Nr. 071961).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der Begriff der „Nutzung“ des Mobiltelefons ist in der Rspr. inzwischen ausreichend geklärt (zuletzt u.a. OLG Hamm VA 07, 72 m.w.N.). Die Benutzung ist dem Fahrzeugführer untersagt, wenn er „hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält“. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen i.Ü. auch die Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmäßige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt (OLG Hamm, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Düsseldorf StraFo 06, 509, s. auch VA 06, 28). Keine Nutzung ist das bloße Ablegen bzw. Umlegen des Mobiltelefons (OLG Köln NZV 05, 547 = zfs 05, 569 = NJW 05, 3366). Das Halten ans Ohr lasse – so das OLG Hamm am 20.4.07 – den eindeutigen Schluss zu, dass es sich nicht nur um ein reines Umlegen des Mobiltelefons gehandelt habe.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 125 | ID 109804