Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

21.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102716

Oberlandesgericht München: Beschluss vom 14.07.2010 – 4 StRR 93/10

Die Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch den Pflichtverteidiger gemäß § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO setzt eine wirksam erteilte Vertretungsvollmacht voraus. Die ihm als Wahlverteidiger zuvor erteilte Vertretungsvollmacht erlischt mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger


OLG München,
4. Strafsenat
Beschluss vom 14. Juli 2010

4 StRR 93/10
Sachverhalt:
Das Amtsgericht erließ gegen die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Erschleichens eines Aufenthaltstitels Strafbefehl und verhängte gegen sie eine Geldstrafe. Die Angeklagte war anwaltlich verteidigt; die dem Wahlverteidiger erteilte Vollmacht ermächtigte diesen für den Fall der Abwesenheit zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO mit der ausdrücklichen Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO. Auf Einspruch der Angeklagten ermäßigte das Amtsgericht den Tagessatz. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht wurde der Wahlverteidiger der Angeklagten am Sitzungstag als Pflichtverteidiger beigeordnet. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte die Angeklagte Berufung ein. Die Berufungshauptverhandlung fand in Abwesenheit der Angeklagten statt. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet, dass die Tagessatzhöhe ermäßigt wurde.
Hiergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt und neben anderen Verfahrens- und Sachrügen mit der Verfahrensrüge die Verletzung der §§ 411 Abs. 2, 230 Abs. 1 StPO vorgetragen, weil rechtsfehlerhaft in ihrer Abwesenheit verhandelt worden sei und sich hieraus der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ergäbe.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils samt den zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift ( ... ) ausgeführt:
„Das zulässige Rechtsmittel hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge einer Verletzung des § 411 Abs. 2 StPO Erfolg. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen der Vorschrift für gegeben erachtet.
Die Angeklagte rügt, die Berufungshauptverhandlung sei ohne ihre Anwesenheit und ohne einen bevollmächtigten Verteidiger durchgeführt worden. Damit wird zwar knapp, aber in noch ausreichendem Umfang die Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 230 Abs. 1, 411 Abs. 2 StPO gerügt, so dass die formelle Rüge noch formgerecht i. S. d. § 344 Abs. 2 StPO erhoben ist.
-2-
Die formelle Rüge der Angeklagten ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten nicht vorgelegen haben.
Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht in Abwesenheit der Angeklagten und in Anwesenheit ihres Pflichtverteidigers über deren Berufung verhandelt und im angefochtenen Urteil die Berufung der Angeklagten verworfen. Zunächst war ein Strafbefehl des Amtsgerichts Eggenfelden erlassen worden, gegen den die Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte. Deshalb richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften der §§ 409 bis 412 StPO. Gemäß § 411 Abs. 2 StPO konnte sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. § 411 Abs. 2 StPO findet auch für das Berufungsverfahren Anwendung (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 411 Rdn. 4).
Die Berufungshauptverhandlung hätte aber deshalb nicht in Abwesenheit der Angeklagten stattfinden dürfen, weil sie nicht wirksam vertreten war.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte diese besondere Vertretungsvollmacht ihrem Pflichtverteidiger nicht ausdrücklich erteilt. Die besondere Vertretungsvollmacht ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe zunächst ausdrücklich Rechtsanwalt S. bevollmächtigt hatte, sie auch für den Fall der Abwesenheit gemäß § 411 Abs. 2 StPO zu vertreten (als Wahlverteidiger) und Rechtsanwalt S. im Berufungsverfahren als Pflichtverteidiger fungierte.
Diese besondere Vertretungsvollmacht bezog sich auf das Wahlmandat. Mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger sind das Wahlmandat und damit auch die allgemeine Strafprozessvollmacht erloschen (Meyer-Goßner a.a.O. § 142 Rdn. 7; BGH NStZ 1991, 94). Mit dem Erlöschen der allgemeinen Strafprozessvollmacht erlischt grundsätzlich auch die besondere Vertretungsvollmacht, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die den Schluss auf ein Nichterlöschen zuließen. Das Berufungsurteil enthält dazu keine Feststellungen. Demnach hätte es einer erneuten ausdrücklichen besonderen Vertretungsvollmacht im Rahmen des Pflichtverteidigerverhältnisses bedurft. Dazu geben die Urteilsgründe nichts her.
Die besondere Vertretungsmacht des Pflichtverteidigers folgt auch nicht bereits aus der Beiordnung. Der Pflichtverteidiger hat grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie der gewählte Verteidiger (Meyer-Goßner a.a.O. vor § 137 Rdn. 1). Ein Grund, die gerichtliche Bestellung des Verteidigers gemäß § 141 StPO, die in diesem Fall die sonst nach § 137 Abs. 1 StPO erfolgende Erteilung der Verteidigervollmacht ersetzt, anders zu behandeln und den Pflichtverteidiger auch ohne ausdrückliche Vollmacht als ermächtigt anzusehen, die Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung i. S. d. § 411 Abs. 2 StPO zu vertreten, ist nicht ersichtlich (OLG Hamm, 2 Ss 427/95).
Dadurch, dass das Berufungsgericht ohne die Angeklagte verhandelt hat und eine wirksame Vertretung nicht vorlag, wurde gegen § 230 Abs. 1 StPO verstoßen. Es handelt sich um den Fall eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 338 Nr. 5 StPO, sodass das angefochtene Urteil schon deshalb mit den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 353 StPO aufzuheben ist.
-3-
Auf die von der Angeklagten weiter erhobene Verfahrensrüge und die ebenfalls erhobene Sachrüge kommt es nicht mehr an.“
Diesen in keiner Weise ergänzungsbedürftigen Ausführungen tritt der Senat bei (§ 349 Abs. 4 StPO) und verweist gemäß § 354 Abs. 2 StPO die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer ( ... ) zurück.

RechtsgebietStPOVorschriften§ 338 Nr. 5, § 230 Abs. 1, § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr