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  • 01.01.2005 | Rotlichtverstoß

    Ampel mit Grünpfeil: Anhalten vor der Haltelinie

    Nach § 37 Abs. 2 Nr. 8 StVO muss ein Verkehrsteilnehmer bei Ampelanlagen mit nicht leuchtendem Grünpfeil bereits an der Haltelinie sein Fahrzeug zum Stehen bringen, wenn sich an der Kreuzung auch eine Fußgängerfurt befindet und diese in den Schutzbereich der Lichtzeichenanlage mit einbezogen ist. Das spätere Anhalten des Betroffenen an der sog. Sichtlinie genügt nicht (OLG Karlsruhe 29.10.04, 1 Ss 121/04, Abruf-Nr. 043020).

     

    Praxishinweis

    Die Ordnungsbehörden sehen in vergleichbaren Fällen häufig von einer Ahndung derartiger Verkehrsverstöße ab, wenn ein bloßes Überrollen der Haltelinie oder ein Kolonnenverkehr vorliegt. Das OLG Karlsruhe hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wenn nicht bereits die Ordnungsbehörde in solchen Fällen von einer Verfolgung abgesehen hat, eine gerichtliche Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG in Betracht zu ziehen sein wird. Das sei vor allem immer angebracht, wenn eine Ahndung der Tat der ansonsten üblichen Verwaltungspraxis widersprechen würde, da interne Richtlinien und Weisungen gerade die gleichmäßige Behandlung aller Bürger gewährleisten sollen (OLG Hamm zfs 93, 285; OLG Braunschweig NStZ 03, 95 f.). Es kann sich also für den Mandanten „lohnen,“ wenn der Verteidiger eine Einstellung des Verfahrens anregt.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 17 | ID 90662